Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Neunundzwanzigster Jahrgang. 1868. (29)

140 1868. 
3 Ofenfeuerungen gleichgeseyt. Soll das Nauchrohr duch mehrere Feuerungen benutzt 
werden, so ist der Querschnitt entsprechend zu vergrößer 
9) Freistehende Schornsteine sind der Stabilität beigenesen mit verstärkten Wangen 
zu versehen. Ueber Dach kaun bei einer außen sichtbaren Länge von mehr als 8 Fuß 
eine Verankerung durch Eisen angeordnet werden. 
10) Alle russischen Nohre erhalten da, wo sie beginnen und unter Dach, ingleichen 
bei mehr als zweimal veränderter Richtung auch in der Mitte und zwar 3 Fuß von allen 
brennbaren Theilen entfernt eisemme in Falz schlagende Reinigungsthüren, unter welchen 
auf dem Fußboden eine 2 Fuß lange, 16 Zoll breite unverbrennliche Decke von Steinen 
oder Mectall anzubringen ist. 
11) Eiserne Nauchröhren müssen 2 Fuß von allen brennbaren Gebäudetheilen ent- 
fernt bleiben und sind da, wo sie Decken oder die Dachsläche durchschneiden, zu um- 
mänteln und durch eine mindestens 4 Fuß große Metallplatte zu führen. 
12) Die Ofenrauchrohre dürfen nicht durch Wände oder Fensler direct ins Freie 
geführt werden, ausgenommen bei Windmühlen und Gartenhäusern, sofern dergleichen 
Gebäude von anderen mindestens 100 Fuß entfernt stehen. 
Verwendung von Luftsteinen zu Schornsteinen. 
Die Verwendung von Luftsteinen ist nur bei besteigbaren Schornsteinen ein= und 
zweistöckiger Gebäude gestattet, wenn 
1) solche Schornsteine nicht geschleift sind; 
2) deren Fundamente 18 Zoll über dem Fußboden resp. über dem höchsten Was- 
serstand, deren Köpfe über dem Dache und noch bis wenigstens 3 Fuß unter dem Aus. 
tritt durch die Dachfläche hinab aus gebrannten Ziegelsteinen resp. geeigneten festen 
Bruchsteinen und in Kalkmörtel hergestellt werden; 
3) die Wangen mindestens 12 Zoll stark und 
4) zu den Nauchmanteln gebrannte resp. feste Bruchsteine verwendet sind. 
. 38. 
Darren, Vrauhäuser, Brennereien. 
Dareen sind nur in massiven, gewölbten und gepflasterten NRäumen zuläsüig. Die 
Oeffnungen zu diesen Localen sind mit eisernen Thüren zu verschließen. 
Brauhäuser und Brennereien sind entweder unter Bepbachtung der Bestimmungen 
des S. 24 oder massiv zu erbauen.
	        
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