Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Neunundzwanzigster Jahrgang. 1868. (29)

1868. 141 
§S. 39. 
Dachdeckungen. 
Nichtfeuersichere Dachdeckungen sind fernerhin nur bei isolirt liegenden Gebäuden, 
welche mindestens 400 Fuß von anderen Gebäuden entfernt sind, zu gestatten. So- 
bald sich an feuergefährlichen Dächern nicht isolirt liegender Gebäude eine Reparatur 
nöthig macht, welche sich über mehr als 1 der Dachfläche erstreckt, ist ein feuersicheres 
Dach aufzulegen. Sämmtliche feuergefährliche Bedachungen sind in den Städten bis 
zum 1. October 1870, auf dem Lande bis zum 1. October 1875 zu beseitigen. Als 
feuersichere Dachdeckungen gelten solche von Dachsteinen (Ziegeln), jedoch ohne Unter- 
stopfung mit Strohdecken, Schiefer, Metall, oder einer von dem Ministerio für zu- 
lässig erklärten Dachpappe. 
. Holzbekleidungen. 
Holzbekleidungen an Gebäuden sind fernerhin nur bei m liegenden Gebänden, 
welche mindestes 400 Fuß von anderen Gebäuden entfernt sind, zu dulden. Sobald 
sich an Holzbekleidungen von Gebäuden, welche nicht isolirt liegen, eine Reparatur 
nöthig macht, welche sich über mehr als 1 der Bekleidung erstreckt, ist statt derselben 
eine Ausmanerung oder eine Venagelung mit Schiefer oder Dachsteinen zu wählen. 
8 41. 
Dachrinnen. 
Dachrinnen sind nur aus unverbrennlichem Material gestattet. 
8. 42. 
Gesimse. 
Hölzerne Hauptgesimse an massiven oder aus Luftsteinen erbauten Fronten sind 
an den Giebeln und 2 Fuß lang an den Fronten mit Blech zu bekleiden. 
8. 43. 
Dachfenster, Gallerien. 
Dachfenster oder Dachlucken, welche aus Fachwerk bestehen, sind an den Seiten 
mit einem feuersicheren Material zu bekleiden. 
Die Oessnungen sind mit Läden oder Fenstern zu versehen. Auch Gallerien und 
bedeckte Gänge dürfen nirgends offen sein und sind vielmehr durch Läden oder Fenster 
zu verschließen.
	        
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