142 18.68.
S. 44.
Aschszruben.
Jedes städtische Wohnhaus muß ein feuersicheres Behältnit für Asche enthalten.
. 45.
Vorbauten.
Vorbauten und bauliche Anlagen jeder Art, welche über die festgesetzte Fluchtlinie
hewortreten, sind nur ausnahmsweise und wenn im öffentlichen Interesse keine Be-
denken entgegenstehen, zu genehmigen.
Insbesondere ist darauf zu halten, daß in den Städten die Bürgersteige nicht
durch Freitreppen, Kellerhälse, Kelleröffnungen, Erker, Balkone oder andere Vor-
bauten verengt werden.
Bei eintretender Baufälligkeit oder bei baulichen Veränderungen sind Anlagen
der vorstehenden Art möglichst zu beseitigen oder wenigstens dergestalt umzuändern,
daß solche der Passage nicht hinderlich sind.
8. 46.
Schaufenster. ·
Schaufenster dürfen in der Regel nicht über 6. Zoll weit über die Außenseite
der Häuser vortreten und müssen mit ihrer Unterkante mindestens 4 Fuß hoch über
dem Straßenflaster liegen.
In Städten dürfen bei einer Straßenbreite unter 20 Fuß oder des Bürgersteigs
unter 6 Fuß Thüren, Thorwege und Fensterläden im Erdgeschoß, welche unter 8
Fuß vom Pflaster oder Erdboden entfernt sind, nicht nach außen ausschlagen.
S. 47.
Risalite.
Risalite von höchstens 6 Zoll Vorsprung sind nur in Straßen von über 30 Fuß
Breite mit einem Bürgersteig von über 6 Fuß Breite zu gestatten. Ist der Bürger-
steig über 10 Fuß breit, so ist das Risalit bis zu 18 Zoll Vorsprung zu gestatten.
Bei einer. Breite des Bürgersteigs von mehr als 15 Fuß können noch stärkere Vor-
sprünge des Nisalits gestattet werden.
S. 48.
Treppen.
Freitreppen dürfen bei bis zu 6 Fuß breitem Bürgersteig höchstens 10 Zoll, bei