1868. 143
breiterem Bürgersteig höchstens 2 Fuß vortreten; jedoch darf der Bürgersteig nie bie
auf mehr als 5 Fuß verengt werden.
In drei Etagen hohen Gebäuden, deren obere Geschosse zu zahlreichen Ver-
sammlungen oder öffentlichen Lustbarkeiten bestimmt sind, müssen die Zugänge zu den
Versammlungs= und Gesellschaftsräumen mit 2 hölzernen oder mindestens einer un-
verbreunlichen Treppe angelegt werden.
8. 49.
Brunuen.
Zur Anlage von Brunnen ist ortöpolizeiliche Genehmigung einzuholen. Offene
Brunnen sind mit einer mindestens 3 Fuß hohen Einfriedigung zu umgeben
8. 50.
Reich= oder Wurflöcher.
Reich= oder Wurflöcher in den Scheunen sind mit Geländem zu sichern. (Ver-
ordnung vom 4. October 1842 — Ges. S. 1842, S. 114).
. 51.
Plintenhöhe, lichte %%. Wohnzimmer, Wohnkeller.
Die Plinte oder Schwelle im Erdgeschoß jedes Gebäudes ist mindestens 11 Fuß
hoch über das äußere Terrain zu legen.
Die lichte Höhe der Wohnräume bei Neubanken darf in Städten keinesfalls
weniger als 9 Fuß, auf dem Lande nicht unter 8 Fuß betragen.
Keller dürfen nur dann als Wohnungsräume benutzt werden, wenn der Fußboden
1 Fuß über dem höchsten Wasserstand und die Decke 4 Zuß über dem Straßenniveau
liegt.
Liegen Gebäude an abhängigem Terrain, so gelten die Maße dieses Paragraphen
für den höchsten Punkt des Terrains der vorderen Fronte.
,52.
Benutzung neueingerichteter Gebände.
Ein neuerbautes Wohngebäude oder ein neuerbautes Stockwerk darf erst
4 Monate nach Vollendung des Rohbaues und Abnahme des letzteren (§. 17) bezogen
werden
Das Landrathsamt ist jedoch befugt, von dieser Beschränkung zu dispensiren.
Auf Fachwerksgebäude, falls dieselben nicht verblendet sind, erleiden diese Be-
schränkungen keine Anwendung.
Fürstl. Schwarzb. Gesetzsammlung XXIX. 20