L 1868.
53.
Strafbestimmungen im Mangel eines besonderen Strafverhältnisses.
Bauherren, Baumeister und Bauhandwerker, welche bei Neubauten oder Re-
paraturen den Vorschriften dieser Bauordnung zuwiderhandeln, verfallen, sofern nicht
etwa die Bestimmungen des Strafgesetzbuchs zur Anwendung zu kommen haben, in
eine Polizeistrafe bis zu 175 Fl.— 100 Thlr., am deren Stelle im Unvermögensfalle
Außerdem hat der Bauherr zu hewärigen, daß der gegen die vorstehenden An-
ordnungen aufgeführte Bau, da nöthig, zwangsweise auf seine Kosten abgeändert
oder entfernt wird.
Bei wiederholten groben Verstößen gegen diese Bauordnung kann dem Zuwider-
handeluden auch das Necht zur selbstständigen Ausführung und Leitung von Bauten
durch das Ministerium wieder entzogen werden.
S. 54.
Periodische Bisitation.
Von 5 zu 5 Jahren werden in den Städten feuerpolizeiliche Revisionen auf Kosten
der Communen durch eine Commission abgehalten, welche aus dem Bezirksbau-
beamten und 2 nicht zu der zu revidirenden Stadt gehörigen Bürgermeistern besteht.
Der Baubeamte liquidirt nach den Bestimmungen des Sportelgesetzes; die Bürger-
meister erhalten Reisekosten und 2 Fl. 37 Kr. 4 Hllr. = 1 Thlr. 15 Sgr. Diäten.
Die aufzunehmenden Protokolle sind den betrefsenden Landrathsämtern zur
weiteren Veranlassung einzureichen.
5. 55.
Dispensationsbefugniß des Ministeriums.
Das Ministerium ist befugt, in einzelnen dringenden Fällen Abweichungen von
den Vorschriften dieser Bauordnung in urkundlicher Form zu gestatten.
8. 56.
Ausführungsterminec.
Vorstehende Bestimmungen treten mit dem 1. April 1868 in Kraft, dergestalt,
daß alle an und nach diesem Tage eingehenden Gesuche um Genehmigung baulicher
Anlagen den Bestimmungen der Bauordnung unterfallen.