Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Neunundzwanzigster Jahrgang. 1868. (29)

1868. 140 
S. 7. 
Zu= und Abgänge 
Auf Grund der von den Gemeindebehörden zu erstattenden Anzeigen über neu 
ungemeldete und über aufgegebene Geschäfte (6§. 9 und 16, al. 3 des Ges.) be- 
ziehungsweise auf Grund der Entscheidungen über Steuerermähigungen werden von 
den Steuerhebestellen vierteljährige Zugangs= und Abgangslisten aufgestellt und ebenso 
wie die jährlichen Steuerrollen zur Feststellung an Fürstl. Ministerium eingesandt. 
Jahres-Rollen und Zu- und Abgangslisten dienen zugleich als Rechnungs- 
Belege. 
S. 8. 
Gewerbe im Umherziehen. 
Die Stenern für die Gewerbe im Umherziehen werden von den Landrathcämtern 
sowie von denjenigen Gemeindevorständen, welche für Ertheilung von Generbescheinen 
zuständig sind (§F. 24 der Ausführungsverordnung zur Gewerbeordnung, Ges.-S 
1864, S. 143) sofort bei Ausstellung der Gewerbescheine erhoben (§. 11 des Gue 
und nach Abzug des den betreffenden Stadtgemeinden rücksichtlich der von ihnen aus- 
gestellten Gewerbescheine observanzmäßig zukommenden Antheils, am Schlusse jedes 
Jahres mittelst specieller Verzeichnisse an die Steuerhebestellen abgeliesert. 
§. 9. 
Gewerbebetrieb von Wittwen. 
In dem Falle des §. 7, ul. 4 des Gesetzes, in welchem Wittwen das Handwerk 
des verstorbenen Ehemannes mit nur einem Gehülfen fortbetreiben, ist dieser den 
Handwerkern ohne Gehülfen gleich zu achten. 
8. 10. 
Wahl der Einschähungseommissorien. 
Die Wahl der Einschäyungscommissarien (§. 21 des Ges.) hat jährlich und zwar 
längstens in der zweiten Hälfte des Monats October zu erfolgen. 
Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Landraths. 
Die Gemeindevorstände, die nicht am Sihe des Landrathsamtes wohnen und die 
lediglich zen Zwecke der Wahl einberufen worden, beziehen je 1 Fl. 45 Kr. = 1 Thrr. 
Tagegelde 
Die ecfalsigen Liquidationen sind nach erfolgter Feststellung durch den Land-
	        
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