Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Neunundzwanzigster Jahrgang. 1868. (29)

152 1868. 
Quell-, Teich= Brunnenwasser. 
Quell,, Teich= und Brunnenwasser, dessen Verwendung zu einem im Interesse 
des öffentlichen Wohles auszuführenden Unternehmen und insbesondere zur Befrie- 
digung eines unabweislichen Bedürfnisses erforderlich ist, kann unter Anwenduns der 
Vorschriften in den Gesetzen vom r- Februar 1860 (G. S. 1860, S. 10) und vom 
9. August 1861 (G. S. 1861, S. 129) enteignet werden (vergl. unhs S. 104). 
Benutzung dei Nothsiãnden. 
In dringenden Fällen, z. B. bei Feuersgefahr, können die zuständigen Behörden 
und Beamten wegen zeitweiser entsprechender Benuhung des im F. 1 ulin. 1 bezeichneten 
Wassers Anordnung treffen und solche sofort ausführen lassen. 
Die Eigenthümer dieses Wassers haben aber Auspruch auf Ersatz des ihnen etwa 
zugefügten Schadens, welchen zunächst diejenige Ortsgemeinde, oder diejenige vom 
Gemeindeverbande eximirte Grundbesihung zu leisten hat, in deren Interesse jene 
Benutzung stattfand. 
. Fliehendes Wasser. 
1) Abflüsse deo geschloseenen Wassers, Negen-, Schnee- und Canal-MWasser. 
. 4. 
Befugnisse hinsichtlich der # und der Anlegung von Brunnen. 
Dem Eigenthümer des geschlossenen Wassers (§. 1) gehören auch die Abflüsse 
desselben, so lange sie auf seinem Grund und Boder fließen. 
Ebenso gehört dem Eigenthümer eines Grundstücks das diesem von höheren 
us außerhalb der Flüsse und Bäche zuströmende Regen= und Schneewasser. 
ch ist Jeder besugt, auf seinem Grund und Boden Brunnen anzulegen, 
wenn ach dem Nachbar dadurch das Wasser entzogen wird, ferner auf seinem Grund 
und Boden Aenderungen, welche die Nuhbarkeit desselben erhöhen, selbst dann vor- 
zunehmen, wenn sie nicht ohne Einfluß auf die Feuchtigkeits-Verhältnisse der be- 
nachbarten Grundstücke sind. 
8. 5. 
Nachbarrechtliche Bestimmungen. 
1) Das niedriger liegende Guundstück hat von dem höher liegenden den Wasser- 
absluß zu dulden, welcher in Folge der natürlichen Bodenverhältnisse stattfindet.
	        
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