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1860 (G. S. 1840, S. 40 und 1860, S. 10) bezeichnete Unternehmungen eine Ver-
änderung der Abflüsse jenes Wassers unter Anwendung der Vorschriften dieser Ge-
setze erfolgen.
S. 9.
Competenzvorschriften.
Die über die Anwendung der Ss. 4 bis 7 entstehenden Streitigkeiten unter-
liegen der Entscheidung der Justizbehörden, mit Ausnahme einer etwaigen Zwangs-
enteignung, für welche die Venvaltungsbehörden zuständig sind (vergl. auch §. 104).
2) Küsse und Bäche.
S. 10.
Wohlerworbene Rechte.
Wohlerworbene Rechte an Flüssen und Bächen bleiben, vorbehältlich der ge-
setzlichen Enteignungsfälle, auch ferner in Kraft, und eben dasselbe gilt hinsichtlich
der bestehenden Regalitätsrechte, soweit sie durch die Bestimmungen des gegemwär-
tigen Gesetzes nicht aufgehoben oder beschränkt sind.
.I1I.
Rechte der Anldhe und Hinterlieger.
Soweit Rechte der im vorigen §. bezeichneten Art nicht entgegenstehen, sind
zunächst die Eigenthümer der Ufergrundstücke (die Anlieger) auf den Bereich der
Uferlänge eines jeden zur Benutzung des vorüberfließenden Wassers berechtigt.
Wenn und insoweit aber ein Anlieger das vorüberfliehende Wasser nach der Lage
und Beschaffenheit seines Grundstücks zu wirthschaftlichen oder gewerblichen Zwecken
nicht zu benutzen vermag, steht ihm keine Versügung über das Wasser zu., vielmehr
kann dasselbe von anderen Auliegern und im Falle des §. 19 von den Besitzern nicht
am Wasser liegender Grundstücke (Hinterliegern) benutzt werden.
Jeder Aulieger darf jedoch das Wasser nur mit Rücksicht auf die öffentliche
Wohlfahrt und auf die Nußungsbefugnisse der übrigen Anlieger nach Maßgabe der
solgenden näheren Bestimmungen benußen.
8. 12.
Gemeingebrauch.
Der Gebrauch des Wassers, der Flüsse und Bäche zum Trinken, Schoͤpfen
mit Handgefähen, Waschen und Baden, soweit derselbe ohne rechtswidrige Betre-