Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Neunundzwanzigster Jahrgang. 1868. (29)

154 1868. 
1860 (G. S. 1840, S. 40 und 1860, S. 10) bezeichnete Unternehmungen eine Ver- 
änderung der Abflüsse jenes Wassers unter Anwendung der Vorschriften dieser Ge- 
setze erfolgen. 
S. 9. 
Competenzvorschriften. 
Die über die Anwendung der Ss. 4 bis 7 entstehenden Streitigkeiten unter- 
liegen der Entscheidung der Justizbehörden, mit Ausnahme einer etwaigen Zwangs- 
enteignung, für welche die Venvaltungsbehörden zuständig sind (vergl. auch §. 104). 
2) Küsse und Bäche. 
S. 10. 
Wohlerworbene Rechte. 
Wohlerworbene Rechte an Flüssen und Bächen bleiben, vorbehältlich der ge- 
setzlichen Enteignungsfälle, auch ferner in Kraft, und eben dasselbe gilt hinsichtlich 
der bestehenden Regalitätsrechte, soweit sie durch die Bestimmungen des gegemwär- 
tigen Gesetzes nicht aufgehoben oder beschränkt sind. 
.I1I. 
Rechte der Anldhe und Hinterlieger. 
Soweit Rechte der im vorigen §. bezeichneten Art nicht entgegenstehen, sind 
zunächst die Eigenthümer der Ufergrundstücke (die Anlieger) auf den Bereich der 
Uferlänge eines jeden zur Benutzung des vorüberfließenden Wassers berechtigt. 
Wenn und insoweit aber ein Anlieger das vorüberfliehende Wasser nach der Lage 
und Beschaffenheit seines Grundstücks zu wirthschaftlichen oder gewerblichen Zwecken 
nicht zu benutzen vermag, steht ihm keine Versügung über das Wasser zu., vielmehr 
kann dasselbe von anderen Auliegern und im Falle des §. 19 von den Besitzern nicht 
am Wasser liegender Grundstücke (Hinterliegern) benutzt werden. 
Jeder Aulieger darf jedoch das Wasser nur mit Rücksicht auf die öffentliche 
Wohlfahrt und auf die Nußungsbefugnisse der übrigen Anlieger nach Maßgabe der 
solgenden näheren Bestimmungen benußen. 
8. 12. 
Gemeingebrauch. 
Der Gebrauch des Wassers, der Flüsse und Bäche zum Trinken, Schoͤpfen 
mit Handgefähen, Waschen und Baden, soweit derselbe ohne rechtswidrige Betre-
	        
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