Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Neunundzwanzigster Jahrgang. 1868. (29)

156 1868. 
2) keine Ueberströmung oder Versumpfung fremder Grundstücke verurfacht, 
3) die Fahrt mit Kähnen und die Flöße nicht behindert werden. 
S. 18. 
Zurückführung des benuhten Wassers. 
Bei vorhandener örtlicher Füglichkeit muh das benutzte Wasser, soweit es nicht 
durch die Benutzung verzehrt ist, dem Gewässer, aus welchem es abgeleitet ist, wie- 
der zugeführt werden, es sei denn, daß ohne Nachtheil für die, welche ein Interesse 
dabei haben, diese Wiederzuleitung unterbleiben und die Wegschaffung des Wassers 
auf andere Weise erfolgen kann. 
S. 19. 
Rechte der Hinterlicger 
Die Eigenthümer von Grundslücken, welche nicht unmittelbar am Wasser liegen 
(Hinterlieger) können, abgesehen von Enteignungsfällen, die Benutzung des Wassers 
insoweit, und zwar unentgeldlich, in Anspruch nehmen, als die Anlieger dasselbe nach 
der Lage und Beschaffenheit ihrer Grundstücke zu wirthschaftlichen oder gewerblichen 
Zwecken nicht zu benutzen vermögen. 
Die Benußung solchen den Anliegern überflüsügen Wassers für das hinterliegende 
Grundstück ist jedoch dadurch bedingt, daß der Eigenthümer des letteren das Recht 
der Wasserleitung über das zwischen seinem Grundstücke und dem Gewässer liegende 
fremde Grundeigenthum besonders erwirbt. 
20. 
Abtretung von oenn wegen Nichtgebrauchs. 
Wenn ein Anleeger sein nach §. 11 ihm zustehendes Nutzungsrecht nicht aus- 
übt, so kann die Vewwaltungsbehörde ihm hierzu auf den Antrag anderer Grund- 
eigenthümer, welche ein erhebliches Interesse dabei haben, eine Frist von einem 
Jahre stellen. Macht er binnen dieser Frist von seinem Nutzungsrechte keinen Ge- 
brauch und weist er auch innerhalb derselben nicht besondere Umstände nach, welche 
ihn an solchem Gebrauche zur Zeit behindern, so ist er seines Nutzungsrechtes zu 
Gunsten des Antragstellers verluslig. 
Der Antragsteller hat jedoch dem ursprünglich Berechtigten Entschädigung zu 
leisten, welche im streitigen Falle nach den Vorschriften der Gesetze vom 5. Februar 
1840 und vom 9. August 1861 (G. S. 1840, S. 40 und 1661, S. 129) zu be- 
stimmen ist.
	        
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