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2) keine Ueberströmung oder Versumpfung fremder Grundstücke verurfacht,
3) die Fahrt mit Kähnen und die Flöße nicht behindert werden.
S. 18.
Zurückführung des benuhten Wassers.
Bei vorhandener örtlicher Füglichkeit muh das benutzte Wasser, soweit es nicht
durch die Benutzung verzehrt ist, dem Gewässer, aus welchem es abgeleitet ist, wie-
der zugeführt werden, es sei denn, daß ohne Nachtheil für die, welche ein Interesse
dabei haben, diese Wiederzuleitung unterbleiben und die Wegschaffung des Wassers
auf andere Weise erfolgen kann.
S. 19.
Rechte der Hinterlicger
Die Eigenthümer von Grundslücken, welche nicht unmittelbar am Wasser liegen
(Hinterlieger) können, abgesehen von Enteignungsfällen, die Benutzung des Wassers
insoweit, und zwar unentgeldlich, in Anspruch nehmen, als die Anlieger dasselbe nach
der Lage und Beschaffenheit ihrer Grundstücke zu wirthschaftlichen oder gewerblichen
Zwecken nicht zu benutzen vermögen.
Die Benußung solchen den Anliegern überflüsügen Wassers für das hinterliegende
Grundstück ist jedoch dadurch bedingt, daß der Eigenthümer des letteren das Recht
der Wasserleitung über das zwischen seinem Grundstücke und dem Gewässer liegende
fremde Grundeigenthum besonders erwirbt.
20.
Abtretung von oenn wegen Nichtgebrauchs.
Wenn ein Anleeger sein nach §. 11 ihm zustehendes Nutzungsrecht nicht aus-
übt, so kann die Vewwaltungsbehörde ihm hierzu auf den Antrag anderer Grund-
eigenthümer, welche ein erhebliches Interesse dabei haben, eine Frist von einem
Jahre stellen. Macht er binnen dieser Frist von seinem Nutzungsrechte keinen Ge-
brauch und weist er auch innerhalb derselben nicht besondere Umstände nach, welche
ihn an solchem Gebrauche zur Zeit behindern, so ist er seines Nutzungsrechtes zu
Gunsten des Antragstellers verluslig.
Der Antragsteller hat jedoch dem ursprünglich Berechtigten Entschädigung zu
leisten, welche im streitigen Falle nach den Vorschriften der Gesetze vom 5. Februar
1840 und vom 9. August 1861 (G. S. 1840, S. 40 und 1661, S. 129) zu be-
stimmen ist.