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ischerei.
Die Fischerei in Flüssen und Bächen, sowie in den in 8. 6, al. 2 bezeichneten
künstlichen Wasserleitungen ist Regalitätsrecht, jedoch unbeschadet anderer wohlenwor-
benen Rechte.
Die Fischereiberechtigten haben kein Widerspruchsrecht gegen die Wasserbenutzung
zu landwirthschaftlichen, gewerblichen und öffentlichen Zwecken, und gegen die dazu
dienenden Anlagen, vorbehältlich etwaniger gerichtlich geltend zu machender Ent-
schädigungsansprüche.
In Ansehung der Ausübung der Fischerei bewendet es, soweit nicht in diesem
Gesetze etwas Anderes bestimmt ist, bei den bestehenden Vorschristen. Namentlich
dürfen die Fischereiberechtigten keinerlei Veränderungen im Flußbette vornehmen.
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Flußbett. Blrechiinn der Ufereigenthümer.
Das Flußbett ist Zubehör der anliegenden Grundstücke nach Maßgabe der Ufer-
länge eines jeden Grundslücks.
Gehören die gegenüberliegenden Grundstücke verschiedenen Eigenthümern, und
sind die Rechte am Flußbett nicht bereits in anderer Art festgesetzt, so bildet die
durch die Mitte der Flußbetlsohle gezogene Linie die Eigenthumsgrenze.
Jeder Ufereigenthümer ist bis zu dieser Grenze besugt, Pflanzen, Schlamm,
Sand, Erde und Steine aus dem Flußbett zu nehmen, soweit solches ohne Nach-
theil für Andere, und namentich uu Beziehung auf die Tiefe des Flusses und die
Sicherheit der Ufer, geschehen
Dieser Gebrauch zchehenr run polizeilichen Aufsicht und Regelung.
Die obige Eigenthumsgrenze gilt auch in dem Falle, wenn das Gewässer in Folge
natüclicher Aenderung seines Laufes sein bisheriges Flußbett verlassen hat.
24.
Inseln. Zeitweise ueben hre nung und Austrocknung.
Inseln, welche sich in Flüssen oder Bächen erheben, gehören dem Eigenthümer
desjenigen Users, auf dessen Seite sich die Insel gebildet hat, nach Maßgabe der
Uferlänge.
Reicht die Insel über die Mitte des Flusses hinaus, so theilt sich dieselbe unter
die Eigenthümer der beiderseitigen User, nach Maßgabe einer durch die Mitte der
Flußbettsohle zu ziehenden Linie.