Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Neunundzwanzigster Jahrgang. 1868. (29)

158 1868. 
8 2. 
ischerei. 
Die Fischerei in Flüssen und Bächen, sowie in den in 8. 6, al. 2 bezeichneten 
künstlichen Wasserleitungen ist Regalitätsrecht, jedoch unbeschadet anderer wohlenwor- 
benen Rechte. 
Die Fischereiberechtigten haben kein Widerspruchsrecht gegen die Wasserbenutzung 
zu landwirthschaftlichen, gewerblichen und öffentlichen Zwecken, und gegen die dazu 
dienenden Anlagen, vorbehältlich etwaniger gerichtlich geltend zu machender Ent- 
schädigungsansprüche. 
In Ansehung der Ausübung der Fischerei bewendet es, soweit nicht in diesem 
Gesetze etwas Anderes bestimmt ist, bei den bestehenden Vorschristen. Namentlich 
dürfen die Fischereiberechtigten keinerlei Veränderungen im Flußbette vornehmen. 
23 
Flußbett. Blrechiinn der Ufereigenthümer. 
Das Flußbett ist Zubehör der anliegenden Grundstücke nach Maßgabe der Ufer- 
länge eines jeden Grundslücks. 
Gehören die gegenüberliegenden Grundstücke verschiedenen Eigenthümern, und 
sind die Rechte am Flußbett nicht bereits in anderer Art festgesetzt, so bildet die 
durch die Mitte der Flußbetlsohle gezogene Linie die Eigenthumsgrenze. 
Jeder Ufereigenthümer ist bis zu dieser Grenze besugt, Pflanzen, Schlamm, 
Sand, Erde und Steine aus dem Flußbett zu nehmen, soweit solches ohne Nach- 
theil für Andere, und namentich uu Beziehung auf die Tiefe des Flusses und die 
Sicherheit der Ufer, geschehen 
Dieser Gebrauch zchehenr run polizeilichen Aufsicht und Regelung. 
Die obige Eigenthumsgrenze gilt auch in dem Falle, wenn das Gewässer in Folge 
natüclicher Aenderung seines Laufes sein bisheriges Flußbett verlassen hat. 
24. 
Inseln. Zeitweise ueben hre nung und Austrocknung. 
Inseln, welche sich in Flüssen oder Bächen erheben, gehören dem Eigenthümer 
desjenigen Users, auf dessen Seite sich die Insel gebildet hat, nach Maßgabe der 
Uferlänge. 
Reicht die Insel über die Mitte des Flusses hinaus, so theilt sich dieselbe unter 
die Eigenthümer der beiderseitigen User, nach Maßgabe einer durch die Mitte der 
Flußbettsohle zu ziehenden Linie.
	        
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