1868. 159
Dem Eigenthümer einer Insel stehen in Beziehung auf Anspülungen aus neu
entstehenden Inseln dieselben Rechte zu, wie dem Eigenthümer des Flußufers.
Bricht ein Theil des Flusses durch ein Grundstück und ergießt sich dann wieder in
das Flußbekt, so bleibt das dadurch zu #iner Insel gebildete Stück Land seinem vo-
rigen Eigenthümer.
Auch die zeitweilige Austrocknung eines Gewässers oder die Ueberschwemmung
eines Grundstücks ändert nichts an den Eigenthumsrechten.
§S. 25.
Alluvionen und abgerissene Uferstücke.
Tritt ein Fluß von dem einen Ufer oder von einer Insel zurück, oder erweitert sich
ein Ufer oder eine Insel durch allmälige Anschwemmung oder legt sich fremdes Land
an, und verwächst mit dem Ufer oder der Insel, so fällt die Vergrößerung dem Eigen-
thümer des Ufers oder der Insel zu.
Ist ein zusammenhängendes Stück Land durch die Gewalt des Wassers von dem
Ufer abgerissen und, als solches erkennbar, an einen andern Ort versetzt worden, so
steht dem bisherigen Eigenthümer des abgerissenen Stückes innerhalb eines Jahres das
Recht zu, dasselbe wegzunehmen. Auf Antrag des Eigenthümers des Ufers oder der
Insel kann diese Frist aber von der Verwaltungsbehörde entsprechend verkürzt werden.
8. 26.
Anordnungen zur Erhaltung der Flußlinie.
Wird die ganze oder theilweise Hinvegnahme der Ufererweiterungen, Inseln und
abgerissenen Landstücke in landes- oder wasserpolizeilicher Hinsicht nothwendig, so hat
der Usereigenthümer kein Recht auf Entschädigung.
Niemand darf durch Pflanzungen oder andere Vorrichtungen das Anspülen an das
User unter Gefährdung des öffentlichen Interesses oder zum Nachtheil der nachbarlichen.
oder gegenüber liegenden Ufer und Grundstücke befördern.
Verlassene Flußstellen # Folge eines Kunstbaues.
Wird ein Schupzbau durch Aulegung eines neuen Flußbettes (Durchstich, Fluß-
correction) ausgeführt, oder weicht ein Fluß in Folge eines Kunstbaues von dem einen
Ufer zurück, so fallen die verlassenen Stellen dem Unternehmer zu.
Dies gilt auch in Hinsicht auf die innerhalb der letzten 6 Jahre vor Publication
dieses Gesetzes vollendeten Schutz= und Kunstbauten der bezeichneten Art. inloi die
Försll. Schw. Rudolst. Gesebsamml. XXIX.