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Ufereigenthümer beim Erscheinen des Gesetes von den solchenfalls verlassenen Flußbetl-
stellen noch nicht Besitz ergriffen hatten, oder insofern eine allmälige Ufererweiterung,
als Folge solcher Bauten, erst nach Publication des Gesetzes eintritt.
8. 28.
Verbot schädlicher Abänderungen durch Anlagen.
Vorbehältlich der Bestimmungen in den S§. 30 ff. darf in den Flüssen und
Bächen, an welchen sich Triebwerke befinden, von dem Bereiche des zu oberst ge-
legenen Triebwerks (einschließlich) an, Niemand bleibende Anlagen oder Einrichtungen
machen, oder an den bestehenden Anlagen und Einrichtungen eine Abänderung treffen,
wodurch der Lauf des Wassers gehemmt oder beschleunigt oder dasselbe abgeleitet wird,
ohne vorgängige Genehmigung Seitens der Verwallungsbehörde. Diese hat bei ihren
desfallsigen Entschließungen, namentlich auch auf das öffentliche Interesse, sowie auf
etwaige Nutzungsrechte Anderer Rücksicht zu nehmen.
§S. 29.
Competenz der Verwaltungsbehörden.
Die Verwaltungsbehörden haben die beim Gebrauch der Flüsse und Bäche zwischen
den Interessenten entstehenden Streitigkeiten, soweit solche nicht wohlenvorbene Rechte
betrefsen und deshalb vor die Justizbehörden gehören, nöthigenfalls unter Zuziehung
von Sachverständigen (§F. 105) zu entscheiden.
Zmeiter Abschnitt.
Von der Benutzung des Wassers zu besonderen Zwerken.
. 30.
Insbesondere ũber schãdliche —— des Wassers und der Ufer.
Die Benutung des Wassers zu Schafwäschen, Durchtreiben des Viehes, Durch-
sahrten, Viehtränken, Pferdeschwemmen, Badeanlagen kann von der Verwaltungs-
behörde nach Vesinden der Umstände verboten oder beschränkt werden. Zu den in der
Gewerbe-Ordnung vom 8. April 1864, §F. 24 (G. S. 1864, S. 61) bezeichneten
Anlagen dagegen, welche durch ihre sich dem Wasser beimischenden Abflüsse ihrer Um-
gebung gesährlich oder durch Verunreinigung des Wassers besonders lästig werden, oder
die Ufer bedrohen, unterliegt die Benupung des Wassers vorbehältlich wohlerworbener
Rechte, der Bewilligung und Beschränkung durch die Verwaltungsbehörde (§. 32 der