Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Neunundzwanzigster Jahrgang. 1868. (29)

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Ministerial, Verordnung vom 8. Juli 1864 — G. S. 1864, S. 135 —). Diese 
hat bei ihren Entschließungen, namentlich auch auf den Uferschutz und auf elwaige 
Nutzungsrechte Anderer Rücksicht zu nehmen. 
. 31. 
Flöße. . 
InAnsehungdetFlößc(FloßfahrtmitgebunduthlößmundSkbcitflößc)»bcs 
wendet es bei dem zeitherigen Rechte und den bestehenden speciellen Vorschristen. 
32. 
Halten von Fähren. 
Das gewerbliche Halten einer Fähre, d. h. eines Fahrzeugs, mittelst dessen die 
Verbindung zwischen zwei durch ein Gewässer getrennten Pläßen durch entgeldliches 
Ueberfahren von Menschen, Thieren und Gütern bewirkt wird, ist, soweit ein Recht 
dazu nicht schon besteht, an die Genehmigung der Gemeindebehörde gebunden, welche 
auch das Fahrgeld zu 1 und über die Sicherheit der Ueberfahrt zu wachen hat. 
Vergl. §. 15 der erbe · Oduung. ) 
Behäördliche crrne S. bei Triebwerken. 
Triebwerke (Mühlen und sonstige Vorrichtungen zu Benutzung von Wasserkrästen) 
bedürfen zu erster Anlage und zu jeder wesentsichen Veränderung der Genehmigung 
der Verwaltungsbehörde (§. 39 der Gewerbe-Ordnung). 
Auf Zuwiderhandlungen finden die in §. 33 der Gewerbe-Ordnung gegebenen 
Vorschriften Anwendung. Als wesentliche Veränderungen sind alle diejenigen an- 
zusehen, welche auf den Stand, den Lauf oder den Verbrauch des Wassers Einsluß 
haben, insbesondere: 
Zuleitung des Wassers aus einem andern, als dem zeitber benutzten Gewässer, 
oder die Ableitung in ein solches; 
neue Aufdämmung oder Abänderung des Zu oder Ableitungsgrabens; 
Veränderung der Einlaßschleußen, der Stauvorrichtungen und des Leerlaufes, 
sowohl rücksichtlich der Höhe als der Lichtweite; 
Veränderung an dem Fachbaum. 
Versahren bei der Genchmigung; Ertöschen und Folgen derselben; Kosten. 
Bei Genehmigungsgesuchen für derartige Anlagen oder Veränderungen sindet 
dasjeuige Versahren slatt, welches in den §§. 26 — 32 der Gewerbe= Ordnung 
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