Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Neunundzwanzigster Jahrgang. 1868. (29)

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georduet ist. Die erforderlichen Plänc und Zeichnungen — die in doppelten Exem- 
plaren einzureichen sind — müssen von einem Wasserbauverständigen, hinsichtlich des 
geometrischen und nivellitischen Theiles von einem verpflichteten Geometer angefer- 
tigt sein. 
Der Unternehmer hat bei seinem Gesuche namentlich auch anzugeben, ob und in 
welcher Entfernung Stauwerke an demselben Gewässer, zunächst oberhalb und unterhalb 
der beabsichtigten Anlage, sich befinden, und welchen Einfluß die letztere auf die Wasser- 
benutzung der bereits bestehenden Werke äußern wird. 
Vor Erlaß einer öffentlichen Bekanntmachung sind zunächst die bereits bekannten 
betheiligten dritten Personen zu hören. 
S. 35. 
Fortsehung. 
Werden Widersprüche angemeldet, so hat die Verwaltungsbehörde in einem, ge- 
eigneten Falls an Ort und Stelle abzuhaltenden Termine vor allem auf gütliche Besei- 
tigung derselben hinzuwirken, bei deren Mißlingen aber die geeigneten Erörterungen, 
wo nöthig unter Zuziehung von Sachverständigen, vorzunehmen und dann zu ent- 
scheiden. 
Fällt die Entscheidung für das Unternehmen aus, so ist die Art der Ausführung, 
insoweit sie auf den Wasserlauf Einfluß hat, genau festzusetzen. 
. 36. 
Fortsebung. Revision der WanS30. Folgen der Zuwiderhandlung. 
Nach Ausführung der Anlage hat der Unrernehmer die Vollendung derselben der 
Verwaltungsbehörde anzuzeigen, worauf auf Grund der bei der Genehmigung der 
Anlage erfolgten Festsetzung eine Revision derselben unter Zuziehung eines Sachver- 
ständigen und der Betheiligten erfolgt. Findet sich nichts zu erinnern, so ist eine genaue 
Beschreibung aller auf den Stand, den Lauf und den Verbrauch des Wassers Einfluß 
übenden Vorrichtungen mit Bezugnahme auf das eingesetzte Höhenmaß (§. 39) auf- 
zunehmen und bei der Verwaltungsbehörde niederzulegen. Finden sich aber Mängel 
oder Abweichungen, so ist nach §. 33 der Gewerbe-Ordnung zu verfahren. 
Beurtheilung von Uebelständen nach der Genehmigung. 
Zeigen sich erst nach der Genehmigung der Anlage Uebelstände, so finden die 
Vorschriften der I§. 34 und 35 der Gewerbe-Ordnung Anwendung.
	        
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