1868. 163
S. 38.
Rückwirkende Kraft.
Die im F. 32 der Gewerbe-Ordnung ausgesprochenen rechtlichen Wirkungen,
sowie die Bestimmungen des §. 34 ebendaselbst gelten auch für die beim Erlah dieses
Gesetzes bereits bestehenden Anlagen der in den §. 30 und 33 bezeichneten Art.
PHerstellung von Wasserhöhenmaßen.
Bei jeder Stauvorrichtung sollen bleibende Höhenmahe (Sicherpfahl, Merk= oder
Pegelpfahl) aufgestellt werden, nach welchen die dem Werke zustehende Wasserhöhe
zu bestimmen ist.
Soweit dies bei den bereits bestehenden Stauvorrichtungen der bezeichneten Art
nicht bereits geschehen, ist ein solches Höhenmah binnen einem Jahre nach Publication
dieses Gesetzes vom Besltzer unter behördlicher Oberaussicht, im Fall einer Säumniß
aber von der Behörde auf seine Kosten zu errichten. Die Verwaltungsbehörde kann
auch hierbei das Edictalverfahren nach §. 28 der Gewerbe-Orduung eintreten lassen.
Das Verfahren bei Aufstellung der Höhenmaße, Legung der Fachbäume, Errich-
tung der Wehre und der sonstigen bezüglichen Vorkehrungen wird durch Verordnung
beslimmt.
8. 40.
Wasserverschwendung bei Wassernutzungsanlagen; Gefährdung der Anlieger.
Die Besitzer von Triebwerken und Stamworrichtungen sind verpflichtet, die Mühl-
graben, Gerinne und sonstigen Einrichtungen in solchem Zustande zu erhalten, daß
keine nußlose Verschwendung des Wassers zum Nachtheil anderer Betheiligter und keine
Gefährdung anliegender Grundstücke stattfindet. Werden solche nachgewiesen, so hat
die Verwaltungsbehörde eine angemessene Frist zur Beseitigung der Schädlichkeilen zu
bestimmen und nach deren fruchtlosem Ablauf geeigneten Falles die ersorderlichen Arbei-
ten auf Kosten der Verpflichteten vornehmen zu lassen, die Kosten aber von denselben
auf dem durch die 8§. 77 ff. der Executionsordnung vom 10. Juni 1854 (Geset-S.
1854, S. 168) bezeichneten Wege einzuziehen.
Zwangdenteiguung.
Beschränkung oder Entziehung fremder Rechte im Wege der Zwangsenteignung
konn für gewerbliche Wassernutzungen nicht weiter, als solches der S. 20 gestattet, für