Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Neunundzwanzigster Jahrgang. 1868. (29)

1868. 163 
S. 38. 
Rückwirkende Kraft. 
Die im F. 32 der Gewerbe-Ordnung ausgesprochenen rechtlichen Wirkungen, 
sowie die Bestimmungen des §. 34 ebendaselbst gelten auch für die beim Erlah dieses 
Gesetzes bereits bestehenden Anlagen der in den §. 30 und 33 bezeichneten Art. 
PHerstellung von Wasserhöhenmaßen. 
Bei jeder Stauvorrichtung sollen bleibende Höhenmahe (Sicherpfahl, Merk= oder 
Pegelpfahl) aufgestellt werden, nach welchen die dem Werke zustehende Wasserhöhe 
zu bestimmen ist. 
Soweit dies bei den bereits bestehenden Stauvorrichtungen der bezeichneten Art 
nicht bereits geschehen, ist ein solches Höhenmah binnen einem Jahre nach Publication 
dieses Gesetzes vom Besltzer unter behördlicher Oberaussicht, im Fall einer Säumniß 
aber von der Behörde auf seine Kosten zu errichten. Die Verwaltungsbehörde kann 
auch hierbei das Edictalverfahren nach §. 28 der Gewerbe-Orduung eintreten lassen. 
Das Verfahren bei Aufstellung der Höhenmaße, Legung der Fachbäume, Errich- 
tung der Wehre und der sonstigen bezüglichen Vorkehrungen wird durch Verordnung 
beslimmt. 
8. 40. 
Wasserverschwendung bei Wassernutzungsanlagen; Gefährdung der Anlieger. 
Die Besitzer von Triebwerken und Stamworrichtungen sind verpflichtet, die Mühl- 
graben, Gerinne und sonstigen Einrichtungen in solchem Zustande zu erhalten, daß 
keine nußlose Verschwendung des Wassers zum Nachtheil anderer Betheiligter und keine 
Gefährdung anliegender Grundstücke stattfindet. Werden solche nachgewiesen, so hat 
die Verwaltungsbehörde eine angemessene Frist zur Beseitigung der Schädlichkeilen zu 
bestimmen und nach deren fruchtlosem Ablauf geeigneten Falles die ersorderlichen Arbei- 
ten auf Kosten der Verpflichteten vornehmen zu lassen, die Kosten aber von denselben 
auf dem durch die 8§. 77 ff. der Executionsordnung vom 10. Juni 1854 (Geset-S. 
1854, S. 168) bezeichneten Wege einzuziehen. 
Zwangdenteiguung. 
Beschränkung oder Entziehung fremder Rechte im Wege der Zwangsenteignung 
konn für gewerbliche Wassernutzungen nicht weiter, als solches der S. 20 gestattet, für
	        
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