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landwirthschaftliche Wassernutzungen dagegen auch in den Fällen der S§. 42 — 64 be-
ansprucht werden.
.42.
Benubung freinder Ufer Anschluß von Stauwerken.
Der Ufereigenthümer, welcher zur Benutzung des ihm zustehenden Wassers für
die Bewässerung seiner Grundslücke ein Stauwerk errichten will, ist befugt, gegen
vorgängige volle Entschädigung von dem Eigenthümer des jenseitigen Ufers die Be-
nußung desselben zum Auschluß des Werkes in Anspruch zu nehmen.
Triebwerke und Gebzulichkeiten sind solchem Anspruche nicht unterworfen.
Fortsehung.
Der Eigenthümer des für den Anschluß eines solchen Stauwerks in Anspruch ge-
nommenen Ufers kann zu jeder Zeit die Mitbenutzung des Stauwerks bis zur Hälst
des aufgestauten Wassers verlangen gegen Theilnahme an den Koslen der Errichtung
und der Unterhaltung des Werkes im Verhältniß der angesprochenen Mitbenußzung.
In diesem Falle ist keine Entschädigung für den Auschluß zu leisten, und der
dafür etwa bezahlte Betrag ist zurückzugeben. Wird die Benußung erst nach dem Be-
ginn oder nach der Vollendung des Werks verlangt, so hat derjenige, welcher sie an-
spricht, außerdem den Mehrbetrag der Koslen allein zu tragen, welcher durch die für
die Mitbenutzung erforderlichen Abänderungen ebwa veranlaßt wird.
S. 44.
Compeklenz der Justizbehörden.
Die über die Anwendung der §§. 42 und 43 entstehenden Streitigkeiten unter-
liegen der Entscheidung der Juslizbehörden.
45.
Beuußung des Wassers stilstehender Triebwerke zur Bewässerung.
Das einem Triebwerke rechtlich gebührende Betriebswasser darf, so lange das
Werk nicht im Gange ist, für die Bewässerung benußzt werden, sofern nicht umfas.
sendere Rechte zum Vortheil derselben beslehen.
46.
Allwöchige Benutzung hierzu.
Den Triebwerken für gewerbliche Zwecke darf, vorbehältlich wohlerworbener Rechte,
das Betriebswasser zum Zweck oder Bewässerung wöchentlich von Sonntag früh 6 Uhr
bis Montag früh 6 Uhr ohne Entschädigung entzogen werden.