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noch die in den folgenden §§. 50 — 53 angeführten Zwangsrechte, unter den dabei
angegebenen Voraussehungen in Anspruch genommen werden.
Fortse n g.
Kann ein ——)*bhbbK7 Art zweckmäßig nur durch Ausdeh-
nung auf eine, mehreren Eigenthümern gehörige Grundfläche ausgeführt werden, und ist
die Zustimmung aller Eigenthümer dieser Grundstücke im gütlichen Wege nicht zu er-
reichen, so können die Widersprechenden zur Theilnahme an luam r* gezwun.
gen werden, wenn die Eigenthümer von weni s der Hälfte der
ganzen bei der Anlage betheiligten rmnsine sich für die An-
lage Entscheiden
ie Widersprechenden können sich jedoch der Theilnahme an dem Unternehmen
durch ntann der betreffenden Grundfläche an die Zustimmenden entziehen.
Die Feststellung der Entschädigung hierfür erfolgt nach den Bestimmungen der
Gesetze vom 4. Februar 1840 und vom 9. August 1861 (G. S. 1840, S. 40 und
1861, S. 129)
. 51.
Fortsetzung; Rücktritt und l een der Gezwungenen.
Ergibt sich aus den Erfahrungen der auf die Vollendung der Bewässerungs-An-
lage folgenden fünf Jahre, daß die Anlage ohne Verschulden der widersprechenden
Grundeigenthümer die Ertragsfähigkeit ihrer Grundstücke gar nicht oder doch nicht in
einem dem Ausfwand entsprechenden Maße erhöht, oder daß sie sogar einen bleibenden
Nachtheil für ihre Grundstücke zur Folge gehabt hat, so können jene Grundeigenthümer
der ferneren Betheiligung an der Anlage sich enthalten, überdies aber im ersten Falle
den verhältnißmäßigen Rückersaß des geleisteten Kostenbetrags und der etwa gezahlten
Zinsen, beziehungsweise Aufhebung ihrer Schuld, im zweiten Falle auch den Ersatz
des erwiesenen Schadens in Anspruch nehmen. Die Verhandlung und Entscheidung
hierüber steht den Justizbehörden zu.
8. 52.
Fortsetzung.
Die Eigenthümer von Grundstücken, welche ihrer Gattung nach nicht zu denen
gehören, für welche das Unternehmen böhere Ertragsfähigkeit bezweckt, oder deren be-
sondere Benutzungsweise für den Eigenthümer von größerem wirthschaftlichen Interesse