Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Neunundzwanzigster Jahrgang. 1868. (29)

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noch die in den folgenden §§. 50 — 53 angeführten Zwangsrechte, unter den dabei 
angegebenen Voraussehungen in Anspruch genommen werden. 
Fortse n g. 
Kann ein ——)*bhbbK7 Art zweckmäßig nur durch Ausdeh- 
nung auf eine, mehreren Eigenthümern gehörige Grundfläche ausgeführt werden, und ist 
die Zustimmung aller Eigenthümer dieser Grundstücke im gütlichen Wege nicht zu er- 
reichen, so können die Widersprechenden zur Theilnahme an luam r* gezwun. 
gen werden, wenn die Eigenthümer von weni s der Hälfte der 
ganzen bei der Anlage betheiligten rmnsine sich für die An- 
lage Entscheiden 
ie Widersprechenden können sich jedoch der Theilnahme an dem Unternehmen 
durch ntann der betreffenden Grundfläche an die Zustimmenden entziehen. 
Die Feststellung der Entschädigung hierfür erfolgt nach den Bestimmungen der 
Gesetze vom 4. Februar 1840 und vom 9. August 1861 (G. S. 1840, S. 40 und 
1861, S. 129) 
. 51. 
Fortsetzung; Rücktritt und l een der Gezwungenen. 
Ergibt sich aus den Erfahrungen der auf die Vollendung der Bewässerungs-An- 
lage folgenden fünf Jahre, daß die Anlage ohne Verschulden der widersprechenden 
Grundeigenthümer die Ertragsfähigkeit ihrer Grundstücke gar nicht oder doch nicht in 
einem dem Ausfwand entsprechenden Maße erhöht, oder daß sie sogar einen bleibenden 
Nachtheil für ihre Grundstücke zur Folge gehabt hat, so können jene Grundeigenthümer 
der ferneren Betheiligung an der Anlage sich enthalten, überdies aber im ersten Falle 
den verhältnißmäßigen Rückersaß des geleisteten Kostenbetrags und der etwa gezahlten 
Zinsen, beziehungsweise Aufhebung ihrer Schuld, im zweiten Falle auch den Ersatz 
des erwiesenen Schadens in Anspruch nehmen. Die Verhandlung und Entscheidung 
hierüber steht den Justizbehörden zu. 
8. 52. 
Fortsetzung. 
Die Eigenthümer von Grundstücken, welche ihrer Gattung nach nicht zu denen 
gehören, für welche das Unternehmen böhere Ertragsfähigkeit bezweckt, oder deren be- 
sondere Benutzungsweise für den Eigenthümer von größerem wirthschaftlichen Interesse
	        
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