Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Neunundzwanzigster Jahrgang. 1868. (29)

1868. 67 
ist, als die durch die Anlage beabsichtigte Verbesserung, können nicht zur Theilnahme 
gezwungen werden. 
Ist jedoch das Unternehmen ohne Ausdehnung auch auf solche Grundstücke nicht 
ausführbar, so sind die Eigenthümer derselben befugt, anstatt des Ersatzes der durch 
die Theilnahme für sie entstehenden Nachtheile, zu verlangen, daß ihnen die fraglichen 
Grundslücke gegen Entschädigung nach Maßgabe der Gesehe vom 4. Febmar 1840 und 
vom 9. August 1861 abgenommen werden. 
8. 53. 
o . 
Die Unternehmer einer Anlage der in F. 49 bezeichneten Art können die zwangs- 
weise Abtretung unbeweglichen Eigenthums mit Einschluß von Triebwerken, sowie die 
Zwangsenteignung von Wassernuhungsrechten und sonstigen Realberechtigungen ver- 
langen, sofern solche Maßnahmen zur Ausführung des Unternehmens nolhwendig sind. 
und die Gemeinnüßzigkeit der abzutretenden Rechte von der des beabsichtigten Unter- 
nehmens nach dem Ermessen der Verwaltungsbehörde mit Wahrscheinlichkeit überwogen 
wird. 
Fortsetzung. Entziehung der Entwässerungsfähigkeit, Versumpfung oder 
Ueberschwemmung. 
Sind zu dieser Ausführung Belästigungen von Grundeigenthum durch Ent- 
ziehung der Entwässerungsfähigkeit, durch Versumpsung oder Ueberschwemmung noth- 
wendig, und liegt nicht der in §. 63 bezeichnete Fall vor, so ist der Eigenthümer 
befugt, anstatt eine Entschädigung für diese Nachtheile, zu verlangen, daß ihm von 
den Unternehmern der gefährdete Theil seines Grundstücks und auch der übrige Theil 
desselben, sofern dieser nach dem Gutachten Sachverständiger seiner Bestimmung gemäß 
nicht mehr mit Vortheil von dem bisherigen Eigenthümer beuutzt werden kann, gegen 
die gesetzliche Entschädigung (§. 64) abgenommen werde. 
8. 55. 
ortsebung. 
Bei den nach den vorhergehenden Is. 53 und 54 vorzunehmenden Enteignungen 
kommen die Bestimmungen der Gesetze vom 4. Februar 1840, 24. Februar 1860 und 
. August 1861 zur Anwendung, jedoch mit Ausnahme der Competenzbestimmungen 
und insoweit das in den nachslehenden §§. 58 — 64 vorgeschriebene, die Enteignungs- 
verhandlungen mit umfassende, Versahren e keine sonstige Abweichung cuthan 
Füril. Schwarib. Gesetzkammlung XXII
	        
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