Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Neunundzwanzigster Jahrgang. 1868. (29)

1868. P60 
Plan und Voranschlag (1 und 5) müssen von einem Wasser= oder Wiesenbau- 
Techniker und einem öconomischen Sachverständigen gemeinschaftlich beglaubigt sein, 
welche beide an der Sache unbekheiligt sind. 
Deögleichen wird erfordert, daß die Rechnung (# 2) ebenfalls von einem solchen 
Sachverständigen verfaßt oder geprüft und anerkannt, endlich daß das Verzeichniß 
(N5 3) von den bereits beigetretenen Grundbesitzern unterschrieben sei. 
8. 58. 
Fortse tung. 
Sofern nicht die Verwaltungsbehörde bei einer vorläufig durch Besichtigung und 
sonst vorzunehmenden Sacherörterung den Antrag auf Gestattung der Anlage nament. 
lich wegen Gefährdung des öffentlichen Interesses (§. 14) zur sofortigen Zurückweisung 
geeignet findet, hat sie denselben unter kurzer Bezeichnung des Unternehmers in dem 
kür ihre amtlichen Bekanntmachungen bestimmten Blatte mit gleichzeitiger Ansetzung 
eines Verhandlungstermins zu veröffentlichen. 
8. 59. 
Fortsehung. Oeffentliche Bekanntmachung. 
Diese Bekanntmachung soll enthalten: 
1) die Hinweisung auf den bei der Verwaltungsbehörde zur Einsicht aufliegenden 
lan; 
2) die Aufforderung, etwaige Einwendungen in dem mindestens auf 4 Wochen von 
der Zeit der Einrückung der Bekanntmachung hinaus zu bestimmenden Termine 
persönlich oder durch gehörig legitimirte Bevollmächtigte anzumelden; 
3) die Venvarnung, daß beim Nichterscheinen 
) der Unternehmer, der Antrag als zurückgenommen zu crachten sei und die. 
selben die sämmtlichen Kosten des vereitelten Termins, mit Einschluß der 
Reise- und Zehrungskosten und der Entschädigung für Versäumniß der 
Erschienenen zu tragen haben, 
5) der übrigen Betheiligten, ihre Einwilligung in die beantragte Enkeignung, 
beziehungsweise die Erklärung ihrer Theilnahme an dem Unternehmen, 
anzunehmen, und sie mit späteren Einwendungen dagegen nicht zu hören 
seien. 
Diese Bekanntmachung muß in der Gemeinde, in deren Bezirk das Unternehmen 
ausgeführt werden soll, sowie in den angrenzenden oder sonst betheiligten Gemeinden 
auch noch in ortsüblicher Weise veröffentlicht, und den Antragstellern, sowie den der 
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