Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Neunundzwanzigster Jahrgang. 1868. (29)

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1868. 
Behörde durch den vorgelegten Entwurf bekannt gewordenen Bilheiligten, namentlich 
den Eigenthümern der unmittelbar ober= oder unterhalb liegenden Triebwerke besonders 
zugestellt werden. 
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3) 
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8. 60. 
Fortsetzung. Verhandlungstermin. 
In dem Verhandlungstermin ist vorzugsweise zu erörtern: 
ob und in welcher Weise das Unternehmen zweckmäßig ausführbar sei, welche 
Vortheile und Nachtheile von demselben zu erwarten stehen, ob dasselbe einen 
überwiegenden landwirthschaftlichen Nutzen, namentlich etwa dadurch herbeige- 
führten Versumpfungen oder Ueberschwemmungen gegenüber zu gewähren 
verspreche; 
ob die zu verwendende Wassermasse verfügbar sei und ohne erhebliche Beein- 
trächtigung der bereits bestehenden Werke und Anlagen und des unentbehrlichen 
Wasserbedarfs der unterhalb liegenden Ortschaften, sowie ohne soustige Ge- 
fährdung öffentlicher Interessen zu dem beabsichtigten Zwecke benutzt werden 
könne, und ob eine Vermehrung des verfügbaren Wassers durch die nach §. 40 
zulässige Maßregel zu erzielen; 
ob und inwieweit fremdes Wasser nothwendig zu beanspruchen sei; 
ob und welche Abtretung von Eigenthums-, Nutungs--, oder Dienstbarkeits- 
rechten Dritter, oder ob und welche Belastung fremden Eigenthums mit Dienst- 
barkeiten nothwendig sei; 
5) 
6) 
7) 
ob die Ausdehnung der Anlage auf die hierfür beantragten Grundstücke zur 
zweckmäsigen Ausführung des Unternehmens nothwendig sei; 
welche Brücken, Ueberfahrten, Einfriedigungen und sonstige Vorrichtungen in 
Folge des Unternehmens angelegt werden müssen; 
welche Entschädigung in den unter à 3—5 bezeichneten Fällen ungefähr er. 
forderlich werden dürfte; 
8) wie die Herstellungs= und Unterhaltungskosten zu bestreiten und der Beitrags- 
maßstab festzusetzen sei. 
8. 61. 
Die Behörde hat in dem Verhandlungstermin auf die Erzielung einer gütlichen 
Uebereinkunft zwischen den Betheiligten, insbesondere auch über die Abtretungsfrage 
und die zu leistende Entschädigung hinzuwirken.
	        
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