172 1868.
Genossenschaftliches V tniß der Unternehmer.
Die Eigenthümer der durch die Anlage zu verbessernden Grundstücke bilden von
dem Zeitpunkte an, wo die Ausführung des Unternehmens durch gütliche Ueberein-
kunft oder durch endgültige Entscheidung gesichert ist, eine Genossenschaft.
Die Genossen haben, im Falle ihre Anzahl mehr als sechs beträgt, zum Zwecke
der Besorgung ihrer Geschäfte aus ihrer Mitte einen Ausschuß zu wählen.
Der Ausschup ist berechtigt, die Genossenschaft in allen das Unternehmen betreffen-
den Angelegenheiten zu vertreten
Er wählt zur Leitung der Geschäfte, sowie zum unmittelbaren Verkehre mit den
Behörden und dritten Personen aus seiner Mitte einen Vorstand.
In den Fällen, in welchen die Genossenschaft die Zahl von sechs Theilnehmemn
nicht übersteigt, ist statt des Ausschusses und Vorstandes zu gleichem Zwecke ein Ge-
schäftsführer zu wählen.
Das Ergebniß dieser Wahlen ist der betrefsenden Verwaliungsbehörde anzuzeigen.
8. 66.
Fortsetzung. Statuten
Die Genossenschaft hat die auf das Unternehmen bezüglichen Vechte und Verbind-
lichkeiten ihrer Mitglieder, sowie ihre gesammte innere Verwaltung durch Statuten zu
regeln.
Die Statuten und jede Abänderung derselben unterliegen der Genehmigung der
Verwaltungsbehörde.
S. 67.
*V Fortsetzung; Neuhinzutretende.
Die Genossenschaft ist verpflichtet, jedes benachbarte Grundstück auf Verlangen
des Eigenthümers in den Verband aufzunehmen, wenn dasselbe seine Bewässerung auf
die zweckmäßigste Weise hierdurch erhalten kann, und die Anlage hinreicht, um ohne
Nachtheil für die bereits vorhandenen Mitglieder dem gemeinsamen Bedürftisse zu ent-
sprechen.
8. 68.
Fortsehung.
Für das neu hinzugekommene Grundstück ist jedoch der Genossenschaft ein ange-
messener Antheil an den Anlagekosten zu ersetzen, dessen Größe, im Falle eine gütliche
Uebereinkunft hierüber nicht erzielt zu werden vermag, von der betreffenden Verwaltungs-