1868. 173
behörde nach Anhrung der Betheiligten auf Gumd des Gutachtens von Sachverständi-
hen festgesetzt wird.
8. 69.
Fortsehung.
Kann die Aufnahme eines benachbarten Grundstückes in den Genossenschaftsver-
band nur mittelst besonderer Einrichtungen oder Abänderungen an der Anlage bewirkt
werden, so ist der Beitritt durch die vorgängige Entrichtung der hierzu erforderlichen
Kosten von Seiten der Hinzutretenden bedingt.
Fortsetzung; Ancsche dun einzelner Grundstücke.
Die Trennung einzelner, zur Genossenschaft gehöriger Grundstücke wider Willen der
Mehheit ist, abgesehen von dem Falle des §. 51 mur damn zulässig, wenn das aus-
scheidende Grundslück aus der Anlage die unumgänglich erforderliche Bewässerung auf
die Dauer nicht erhält. Der Austretende haftet jedoch der Genossenschaft für seinen
Antheil an den entstandenen Anlage= und Unterhaltungs-Kosten.
S. 71.
Fortsetung.
Ist das Ausscheiden einzelner Grundstücke aus der Genossenschaft im Interesse der
Gesammtanlage nothwendig, so kann dasselbe von der Mehrheit verlangt werden; doch
hat in diesem Falle die beantragende Genossenschaft dem Ausscheidenden Entschädigung
zu leisten, deren Festsetzung nach Maßgabe des §. 68 erfolgt.
72
m—i Auflösung.
Die Auflösung der Genossenschaft kann nach Erfüllung aller ihrer Verbindlichkeiten
gegen Dritte durch die Mehrheit von zwei Drittheilen der Theilnehmer beschlossen werden.
Die Stimmenmehrheit ist in diesem Falle und in den Fällen der beiden vorher-
gehenden §§. nach der Größe des betheiligten Grundbesitzes zu bemessen.
5§. 73.
Ausschuß; Wiesenvorstandschaft.
Der gewählte Ausschuh der Genossenschaft bildet zugleich die Wiesenvorstand-
schaft in Ansehung der durch die Aulage zu bewässernden Wiesen.
§. 74.
Obliegenheiten des letzteren.
Der Wiesenvorstandschaft liegt ob: