* 1868.
bis zum Betrage von funfzig Thalern oder von sieben und achtzig und einem halben
Gulden einschließlich im Wege der Post-Anweisung zu bewirken.
II Die Einzahlung des Betrages erfolgt durch den Absender bei der Post-Anstalt
des Aufgabcorts und die Auszahlung an den Adressaten durch die Post-Anstalt am
Bestimmungsorte.
II! Zu den Post-Anweisungen werden gedruckte Cartons verwendet, welche von
den Post-Anstalten unentgeltlich verabfolgt werden. Ein Brief darf mit der Post · An ·
weisung nicht vereinigt sein.
V Die Angabe des Geldbetrages auf der Post-Anweisung hat in der Regel in
der Thalenvährung zu erfolgen, kann jedoch in Gebieten mit Guldenwährung in letzterer
statlfinden. Die Thaler= oder Guldensumme muß in Zahlen und in Buchstaben aus-
gedrückt sein.
V Der der Post-Anweisung angefügte Coupon kann vom Absender zu schrift-
lichen Mittheilungen jeder Art benutzt werden.
VI Die Gebühr ist vom Absender in Voraus zu entrichten, möglichst durch Ver-
wendung von Postfreimarken.
VII Ueber die Post= Anweisung wird dem Aufgeber ein Einlieserungsschein er-
theilt. Die Postverwaltung haftet für den eingezahlten Betrag in demselben Umfange
wie für Geldsendungen.
VII Das Verfahren der Recommandation findet bei dem Postanweisungs-Verkehr
keine Anwendung.
IX Post-Anweisungen mit dem Vermerke „poste reslunte , so wie solche, welche
durch Expressen bestellt werden sollen, sind zulässig.
X Die Auszahlung des angewiesenen Betrages erfolgt, nachdem der Adressat die
auf der Post. Anweisung befindliche Quiktung durch Einsetzung des Orts und Datums,
so wie durch Hinzufügung seiner Namensunterschrist vollzogen hat, gegen Nückgabe
der Post. Anweisung. Der der Post-Anweisung angefügte Coupon kann von dem
Adressaten zurückbehalten werden.
XlI Findet die Auszahlung in einer andern Währung statt, als derjeuigen, auf
welche die Post-Anweisung lautet, so ist die Reduction des eingczahlten Betrages
Seitens der Post-Anstalt thunlichst genau, jedoch mit der Maßgabe zu bewirken, daß
bei der Auszahlung Bruchpfennige oder Bruchkreuzer unberücksichtigt bleiben.
XlIl Die Erhebung des Geldbetrages bei der Post= Anstalt am Bestimmungsorte
muß spätestens innerhalb 14 Tagen, vom Tage der Aushändigung der Post-Anweisung