Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Neunundzwanzigster Jahrgang. 1868. (29)

* 1868. 
bis zum Betrage von funfzig Thalern oder von sieben und achtzig und einem halben 
Gulden einschließlich im Wege der Post-Anweisung zu bewirken. 
II Die Einzahlung des Betrages erfolgt durch den Absender bei der Post-Anstalt 
des Aufgabcorts und die Auszahlung an den Adressaten durch die Post-Anstalt am 
Bestimmungsorte. 
II! Zu den Post-Anweisungen werden gedruckte Cartons verwendet, welche von 
den Post-Anstalten unentgeltlich verabfolgt werden. Ein Brief darf mit der Post · An · 
weisung nicht vereinigt sein. 
V Die Angabe des Geldbetrages auf der Post-Anweisung hat in der Regel in 
der Thalenvährung zu erfolgen, kann jedoch in Gebieten mit Guldenwährung in letzterer 
statlfinden. Die Thaler= oder Guldensumme muß in Zahlen und in Buchstaben aus- 
gedrückt sein. 
V Der der Post-Anweisung angefügte Coupon kann vom Absender zu schrift- 
lichen Mittheilungen jeder Art benutzt werden. 
VI Die Gebühr ist vom Absender in Voraus zu entrichten, möglichst durch Ver- 
wendung von Postfreimarken. 
VII Ueber die Post= Anweisung wird dem Aufgeber ein Einlieserungsschein er- 
theilt. Die Postverwaltung haftet für den eingezahlten Betrag in demselben Umfange 
wie für Geldsendungen. 
VII Das Verfahren der Recommandation findet bei dem Postanweisungs-Verkehr 
keine Anwendung. 
IX Post-Anweisungen mit dem Vermerke „poste reslunte , so wie solche, welche 
durch Expressen bestellt werden sollen, sind zulässig. 
X Die Auszahlung des angewiesenen Betrages erfolgt, nachdem der Adressat die 
auf der Post. Anweisung befindliche Quiktung durch Einsetzung des Orts und Datums, 
so wie durch Hinzufügung seiner Namensunterschrist vollzogen hat, gegen Nückgabe 
der Post. Anweisung. Der der Post-Anweisung angefügte Coupon kann von dem 
Adressaten zurückbehalten werden. 
XlI Findet die Auszahlung in einer andern Währung statt, als derjeuigen, auf 
welche die Post-Anweisung lautet, so ist die Reduction des eingczahlten Betrages 
Seitens der Post-Anstalt thunlichst genau, jedoch mit der Maßgabe zu bewirken, daß 
bei der Auszahlung Bruchpfennige oder Bruchkreuzer unberücksichtigt bleiben. 
XlIl Die Erhebung des Geldbetrages bei der Post= Anstalt am Bestimmungsorte 
muß spätestens innerhalb 14 Tagen, vom Tage der Aushändigung der Post-Anweisung
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.