Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Neunundzwanzigster Jahrgang. 1868. (29)

174 1868. 
1) den Plan zur Vertheilung des Wassers für die Bewässerung, erforderlichen Falles 
unter Zuziehung besonderer Wiesenbauverständiger sowie anderweitiger Tech- 
niker, zu entwerfen. 
2) eine Wiesenordnung im Einvernehmen mit der betreffenden Ortspolizeibe= 
hörde, sowie mit Zustimmung der Genossenschaft und mit Genehmigung der 
Verwaltungsbehörde festzusetzen, in dieser Wiesenornnung 
n) das Bewässerungsverfahren zu bestimmen, 
b) das Befahren, Begehen, Beweiden, das Mähen und Ernten, die Rein- 
haltung und den Schutz der Wiesen, unbeschadet bestehender Rechtsverhält- 
nisse, zu regeln, 
0) gegen Uebertretungen dieser Ordnung Strafen bis zu 8 Fl. 45 Kr. -5 Thlr. 
zur Casse der Genosse zae anzuordnen, deren Zuerkennung der betreffen- 
den Verwaltungsbehörde obliegt; 
3) den Vollzug der Wiesenordnung, nöhigen Falles unter Ausstellung vewflichteter 
Wiesenaufseher, zu überwachen; 
4) die für nöthig oder zweckmäßig erachteten Abänderungen der Gesammtanlage 
oder der Wiesenordnung zu begutachten, und dieselben, nachdem sie die Zustim- 
mung der Genossenschaft und die Genehmigung der betreffenden Behörde er- 
halten haben, auszuführen. 
. 75. 
Wiesenordnung. 
Können sich die Mitglieder der Genossenschaft über die festzusetzende Wiesenord- 
nung nicht einigen, so verfügt darüber, nach Vernehmung von Sachverständigen, die 
betreffende Verwaltungsbehörde. 
Vorschüsse für die SL nne Gezwungenen. 
Die sämmtlichen Kosten der Herstellung sowie der Unterhaltung der Anlage sind 
von den betheiligten Grundeigenthümern zu bestreiten. 
Ueber die Vertheilung dieser Kostenlast entscheidet das gütliche Uebereinkommen der 
Betheiligten, und wenn eine solche Verständigung nicht zu Stande kommt, die Verwal- 
tungsbehörde nach Vernehmung der Beheiligten und auf Grund des Gutachtens von 
Sachverständigen. 
Hierbei ist stets auf den Flächeninhalt der zu verbessernden Grundstückstheile und, 
wenn hinsichtlich der Vortheile, welche diesen aus der Anlage, zugehen, ein erbeblicher
	        
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