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Unterschied besteht, auch hierauf mittelst Eintheilung der Gumdstücke in Classen Rück-
sicht zu nehmen
Den durch Zwang zur Theilnahme an der Bewässerungsanlage beigezogenen Guund-
eigenthümern, welche erweislich nicht im Stande sind, den sie tressenden Antheil an
den Kosten des Unternehmens ohne Gefährdung ihres Nahrungsstandes ganz oder theil-
weise sofort. zu bestreiten, und bei welchen auch nicht das Gesetz vom 1. November 1855
(Ges.-Samml. 1855, S. 136), die Errichtung einer Landesereditcasse betrefsend, Aus-
hülse gewährt, hat die Genossenschaft den Kostenantheil oder den bezüglichen Restbetrag
gegen jährliche Verzinsung mit vier vom Hundert vorzuschießen.
Hierüber, sowie über die Frage, in welchen Fristen der geleistete Kostenvorschuß
zurückzuerstatten sei, entscheidet im Mangel gütlichen Uebereinkommens die Verwaltungs-
behörde.
Dritter Abschnitt.
Von dem Schutze gegen das Wesser.
S. 77.
Entwässerung; analoge ——“““—“— für Bewässerung.
Auch Behufs der Entwässerung kam der Eigenthümer des zu verbessernden Grund=
stücks verlangen, daß ihm Heskäktet werde, das auf oder in demselben sich sammelude
Wasser über oder durch fremde Grundstücke mittelst Vertiefung der Sohle, oder Erweite-
mung bereits vorhandener Wasserabzüge oder mittelst neuer Anlagen, als bedeckter oder
unbedeckter Kanäle oder Röhren, bis zu einem passenden Abflusse zu leiten.
Auf diese Entwässerungen findet dasjenige analog Anwendung, was in den 88.
48—72 und 760 für Bewässerungen vorgeschrieben ist.
8. 78.
Erhaltung der Gräben.
Gräben zur Ableitung des Regen= oder Schneewassers aus Fluren oder Flur.
districten sind, sofern nicht etwas Anderes rechtsgültig festgestellt oder hergebracht ist.
von dem Eigenthümer der Grundstücke zu unterhalten, zu deren Vortheil sie gereichen.
. 79.
altung der Wasserbetten und Ufer.
Die Wasserbetten, S und Ufer aller Gewässer sind so herzustelen und zu er-
Fürstl. Schwarzb. Oesehsammlung. XXIX.