Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Neunundzwanzigster Jahrgang. 1868. (29)

18 1868. 
8. 86. 
Fortsehung. 
Maßregeln zum Schutze von Ortschaften gegen Ueberschwemmungen, z. B. Damm- 
oder Deichbauten, Correction der Strombahn zu diesem Zwecke liegen, sofem nichts 
Anderes rechtsgültig bestimmt ist, den betreffenden Gemeinden, bongiih in Gemein- 
schaft mit den übrigen Betheiligten (§. 85 alin. 2), ob. Cl. §. 106 
87. 
Fortsetzung; Fnsseinden er Verlegung des Flußbettes. 
I einem sließenden Gewässer ein neues Bett angewiesen worden, so sind die- 
jenigen Betheiligten, in deren Interesse die Verlegung des Flußbettes erfolgt ist, ver- 
bunden, das neue Flußbett von dem Zeitpunkte ab, mit welchem, nach dem Ausspruche 
der Verwaltungsbehörde, der fragliche Bau als vollendet anzusehen ist, mindestens 6 
Jahre hindurch auf ihre Kosten vorschriftsmäßig zu erhalten und zu befestigen. Sofort 
mit Ablauf dieser Frist geht die Unterhaltungspflicht auf die Eigenthümer der an die 
neuen Ufer unmittelbar angrenzenden Grundstücke und Anlagen über, es wäre denn, 
daß sie alsbald der Verwaltungsbehörde die ungenügende Befestigung der Ufer nachzu- 
weisen vermöchten. In diesem Falle hat die Verwaltungsbehörde, nach Beseitigung der 
Mängel durch die Verpflichteten, den Zeitpunkt des Ueberganges der Unterhaltungs- 
pflicht zu bestimmen. 
Kostenbeitrag aus der Staatscasse. 
Wenn Wasserschutzmaßregeln der in §. 85 ff. bezeichneten Art eine unverhält- 
nißmäßige Belastung der Verpflichteten herbeiführen würden, oder wenn sie dazu dienen, 
um einer bedeutenden allgemeinen Gefahr zu begegnen, oder einen wichtigen Landes- 
culturzweck zu erreichen, bleibt es dem Ermessen der Staatsregierung überlassen, Unter- 
stützungsbeiträge aus der Staatscasse zu gewähren. 
S. 89. 
Abänderung von Wasseranlagen. 
Wird durch die Höhe oder sonstige Einrichtung der im §. 80 bezeichneten Anlagen 
erheblicher Wasserschaden an sremdem Eigenthum veranlaßt, so sind die Eigenthümer 
der Anlagen zur Abänderung derselben, namentlich auch zur Anlegung von Grundab- 
lässen (cl. §. 90) verbunden. Besteht die schädliche Anlage auf Grund einer Berech- 
tigung oder des Herkommens, oder ist die Nothwendigkeit des Umbaues erst durch eine
	        
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