180 1868.
unterliegen der Genehmigung der Verwaltungsbehörde und sind nach erfolgter Ge-
nehmigung in ihrer Wirkung einer endgültigen Entscheidung der Verwaltungsbehörde
gleichzuachten. Wird aber eine zweckentsprechende Ausführung bezüglich Vereinbarung
unter den Betheiligten innerhalb einer denselben zu bestimmenden angemessenen Frist
nicht nachgewiesen, so hat die Verwaltungsbehörde nach gehöriger Erörterung über die
Ark und Zeit der Ausführung des Baues bezüglich über die Kostenvertheilung zu
entscheiden.
Die Eigenthümer der durch den Bau zu verbessernden Grundstücke bilden eine
Genossenschaft, auf welche die oben in den S§. 65, 66, 72 getroffenen Besimmungen
ebenfalls Anwendung finden.
8. 95.
Entscheidung über die Kostenbeträge.
Erweisen sich die ursprünglich festgestellten Kostenbeträge bei der Ausführung als
ungenügend, so ist wegen der Deckung des Fehlenden, nach Maßgabe der früheren
Kosteurepartition, Enlscheidung zu geben.
§. 96.
Vorschüsse aus der Staatscasse.
Sind die auf dem Wege der Vereinigung oder der endgültigen Entscheidung re-
parkirten Beiträge von den Betheiligten nicht sofort beizubringen, so können dieselben,
im Fall es die Dringlichkeit des Baues erfordert, aus der Hauptlandescasse vorge-
schossen und von den Zahlungspflichtigen mittelst des im §. 77 der Executionsordnung
geordneten abgekürzten Hülssverfahrens alöbald wieder beigezogen werden (§.99).
97.
Entziehung der k81|i durch Dereliction.
Durch das Aufgeben (die Dereliction) eines Grundstücks oder einer Anlage kann
sich der Eigenthümer einer auf dem Grunde des gegenwärtigen Gesetzes enwarhsenen
oder ihm bevorstehenden Berbindlichkeit nur dann entziehen, wenn er spatestens 8 Tage
nach Eröffnung der in Gemäßheit des §. 94 erthrilten Entscheidung über den Kosten-
punkt bei den zuständigen Getichten der belegenen Sache die Dereliction erklärt hat.
Die Rechtsbeständigkeit einer solchen Dereliction ist von einem Genehmigungs-
decrete des Gerichts der belegenen Sache, welches kostenfrei darüber zu verhandeln und
das Decret kostenfrei auszufertigen hat, abhängig.
Das Genehmigungsdecret soll, wenn keine sonstigen Rechtsgründe demselben ent.
gegenstehen, nicht verweigert werden, wenn von dem Eigenth#mer bescheinigt werden