Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Neunundzwanzigster Jahrgang. 1868. (29)

180 1868. 
unterliegen der Genehmigung der Verwaltungsbehörde und sind nach erfolgter Ge- 
nehmigung in ihrer Wirkung einer endgültigen Entscheidung der Verwaltungsbehörde 
gleichzuachten. Wird aber eine zweckentsprechende Ausführung bezüglich Vereinbarung 
unter den Betheiligten innerhalb einer denselben zu bestimmenden angemessenen Frist 
nicht nachgewiesen, so hat die Verwaltungsbehörde nach gehöriger Erörterung über die 
Ark und Zeit der Ausführung des Baues bezüglich über die Kostenvertheilung zu 
entscheiden. 
Die Eigenthümer der durch den Bau zu verbessernden Grundstücke bilden eine 
Genossenschaft, auf welche die oben in den S§. 65, 66, 72 getroffenen Besimmungen 
ebenfalls Anwendung finden. 
8. 95. 
Entscheidung über die Kostenbeträge. 
Erweisen sich die ursprünglich festgestellten Kostenbeträge bei der Ausführung als 
ungenügend, so ist wegen der Deckung des Fehlenden, nach Maßgabe der früheren 
Kosteurepartition, Enlscheidung zu geben. 
§. 96. 
Vorschüsse aus der Staatscasse. 
Sind die auf dem Wege der Vereinigung oder der endgültigen Entscheidung re- 
parkirten Beiträge von den Betheiligten nicht sofort beizubringen, so können dieselben, 
im Fall es die Dringlichkeit des Baues erfordert, aus der Hauptlandescasse vorge- 
schossen und von den Zahlungspflichtigen mittelst des im §. 77 der Executionsordnung 
geordneten abgekürzten Hülssverfahrens alöbald wieder beigezogen werden (§.99). 
97. 
Entziehung der k81|i durch Dereliction. 
Durch das Aufgeben (die Dereliction) eines Grundstücks oder einer Anlage kann 
sich der Eigenthümer einer auf dem Grunde des gegenwärtigen Gesetzes enwarhsenen 
oder ihm bevorstehenden Berbindlichkeit nur dann entziehen, wenn er spatestens 8 Tage 
nach Eröffnung der in Gemäßheit des §. 94 erthrilten Entscheidung über den Kosten- 
punkt bei den zuständigen Getichten der belegenen Sache die Dereliction erklärt hat. 
Die Rechtsbeständigkeit einer solchen Dereliction ist von einem Genehmigungs- 
decrete des Gerichts der belegenen Sache, welches kostenfrei darüber zu verhandeln und 
das Decret kostenfrei auszufertigen hat, abhängig. 
Das Genehmigungsdecret soll, wenn keine sonstigen Rechtsgründe demselben ent. 
gegenstehen, nicht verweigert werden, wenn von dem Eigenth#mer bescheinigt werden
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.