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Dagegen bleibt Dritten, walchem durch solcht Erlaubniß in ihren Privatrechten
verleht zu sein glauben, die Versölgung etwaiger Ausprüche auf Entschädigung (vgl.
auch §. 34) im Rechtswege gegen Diejenigen vorbehalten, zu deren Gunsten die Er-
lanbul ertheilt worden ist.
l.
. Vom-mutig aus den Nechtsweg.
Il eine Streiligkeit, welche nach den Vestimmungen des gegenwärtigen Gesehes
auf den Rechtsweg zu verweisen ist von der Art, daß das streitige Recht für die Zu-
(ssigkeit eines Unternehmens bedingend erscheint, so ist die. weitere Verhandlung wegen
des Unternehmens von der Verwaltungsbehörde bis zur Erledigung des Rechtsstreites
auszusetzen. Die Verweisung auf den Rechtsweg ist durch ein Decret der Verwal-
tungsbehörde auszusprechen, worin dem augeblich Berechtigten Qugleich aufgegeben
wird, daß er bei Verlust seines Anspruchs das behauptete Recht binnen. 30 Tagen, von
Eröffnung des Decrets an, mittelst rechtlicher Klage geltend zu machen habe. Ist
der Einspruch, welcher den Rechtsstreit veranlaßt, nicht dieser Art, so hat die Ver-
waltungsbehörde die gedachte Verhandlung zu Ende zu führen, bei etwaiger Ge-
nehmigung des Unternehmens aber darauf hinzuweisen, daß dadusch der. oerichtlicen
-Entscheidung über das streitige Recht nicht vorgegriffen werde
8. 109. - «
Foktießiiii’ ·-«-,
Maßregeln iii Beztig auf das Wasser, suche von- dit nrwelinietae? im
öffentlichen Interesse für nothwendig erachtet werden, könnelt vürch privatrechtliched
Einspruch nicht aufgehalten werden, es sindet daher auf beeselben die Beslimmung
im ersten Satze des F. 108 keine Auwendung. «
Der Rechtsweg ist ausgeschlossen:
) über die Frage der Nothwendigkeit einer von der Verwaltungsbehörde an-
geordneten derartigen Maßregel,
h) darüber, in welcher Art, zu welcher Zeit, uner welchen son Mo-
dalitäten und mit welchen Kosten dieselbe auszuführen sei.
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Rechismittel:: Verfahren dabei.
Gegen die Entscheidungen und sonstigen Verfügungen der Venweltun gebe horden
ist Recurs an die vorgesetzte Stelle zulässig.