Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Neunundzwanzigster Jahrgang. 1868. (29)

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Die Einwendung dieses Rechtsmittels muß bei Verlust desselben binnen 10 Tagen 
von Zeit der Eröffnung des angegriffenen Beschlusses an (den Tag der Eröffnung nicht 
mit gerechnet) entweder mündlich oder schriftlich, letzteren Falles unter Beifügung 
eines Duplicats der Eingabe, bei derjenigen Behörde erfolgen, welche die augefochtene 
Entscheidung ertheilt hat. 
Dem Rckurrenten ist, wenn er beie Einlegung der Verufung die weitere Aus- 
führung derselben sich vorbehalten hat, hlerzu eine 14 tägige Frist, vom Tage der 
Einlegung an gerechnet, offen zu lassen und das Duplicat der etwa eingehenden Schrift 
dem Gegentheil zur Gegenausführung binnen gleicher Frist zuzustellen. Die Necurs, 
behörde kann, wenn sie solches für angemessen erachtet, vor der anderweiten Entschei. 
dung fernere Erörterungen anordnen, auch zu diesem Zwecke Localbesichtigung an Ort 
und Stelle abhalten. 
8. 111. 
Beschwerdeführung. 
Etwaige Beschwerden über Verzögerung, ungesepliches Vessahren der bei dem 
Geschäfte thätig gewesenen Behörden und Personen, gehören vor die Unterbehörde, 
soweit sie die von derselben zugezogenen Personen, z. B. Sachverständige betreffen. 
Beschwerden über die Unterbehörden sind bei der vorgesetzten Stelle anzubringen. 
(Vergl. jedoch &. 106). 
Sportelfreiheit; Ausnahmen. 
In den die Ausführung dieses Gesetzes betreffenden Angelegenheiten ist von den 
zuständigen Verwaltungsbehörden sportel- und gebührenfrei zu verfahren, während die 
erwachsenen Separatgebühren und Verläge von den Unternehmern, bezüglich von den 
Sausichte zu tragen sind- 
Die Kosten und Verläge ver Baubeamten und anderen Techniker unterliegen der 
Prüfung und Feststellung der zuständigen Verwaltungsbehörde. 
Die Interessenten haben auf Verlangen von Zeit zu Zeit angemessene, von der 
Verwaltungsbehörde zu bestimmende Vorschüsse zur Bestreitung der Verläge zu leisten. 
Die im §. 6 des Sportelgesetzes vom 4. März 1859 (Ges. Samml. 1859, S. 27) 
vorgeschriebene-Sportelstichtigkeit findet namentlich auch Anwendung 
a) auf die durch unbe grũündete Anträge oder verschuldete Versimuse herbeige 
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