Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Neunundzwanzigster Jahrgang. 1868. (29)

186 1868. 
) auf abgewiesene Berufungen. 
) auf die auf den Rechtsweg verwiesenen Streitigkeiten, 
1) auf die durch Uebertretung der Vorschriften dieses Gesetzes veranlaßten Vor- 
schritte. 
HFünfter Abschnitt. 
Strafbestimmungen und Schluß. 
8. 113. 
Strafen. 
In eine Geldstrafe bis zu 8 Fl. 45 Kr. = 5 Thalern verfällt: 
1) wer an einem andern als dem polizeilich bestimmten Orte ein Gewässer zu den 
im F. 30 bezeichneten Gewerbs= und Wirthschaftszwecken gebraucht, oder 
wer polizeilich verbotene Uferwege benutzt; 
2) wer Steine, Sand, Erde, Bäume, Schutt und andere feste Körper ohne 
Erlaubniß der Polizei einlegt, einwirft 2c.; 
3) wer ihm gehörige Bäume, Gebüsche und andert Gewächse, welche sich in 
dem Bette eines fließenden Gewässers oder an dessen Ufer befinden und deren 
Entsernung polizeilich angeordnet worden ist, nicht entfernt; 
4) wer das polizeilich angeordnete sonstige Aufräumen, ingleichen Aufeisen 
eines Gewässers unterläßt. 
S. 114. 
Fortsetzung. 
Mit einer Strafe bis zu 17 Fl. 30 Kr. = 10 Thalern ist zu belegen: 
1) wer ihm gehörige Bäume, welche in Folge eines Naturereignisses in den 
Strom gestürzt sind, nicht innerhalb 24 Stunden nach erhaltener polizei- 
licher Anweisung daraus entfernt, sofern er nicht die Unthunlichkeit nachzu- 
weisen vermag; 
2) wer ohne Erlaubniß der Ortspolizeibehörde in der Nähe der Ufer, oder über- 
haupt an Stellen, welche gegen das Wasser geschützt werden sollen, Erde, 
Kies oder Sand gräbt, Rasen schält oder Steine bricht; 
3) wer Rasenplätze, Wiesen 2c., welche unmittelbar an fließenden Gewässern 
liegen und der Uferüberschwemmung ausgesetzt sind, umackert.
	        
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