186 1868.
) auf abgewiesene Berufungen.
) auf die auf den Rechtsweg verwiesenen Streitigkeiten,
1) auf die durch Uebertretung der Vorschriften dieses Gesetzes veranlaßten Vor-
schritte.
HFünfter Abschnitt.
Strafbestimmungen und Schluß.
8. 113.
Strafen.
In eine Geldstrafe bis zu 8 Fl. 45 Kr. = 5 Thalern verfällt:
1) wer an einem andern als dem polizeilich bestimmten Orte ein Gewässer zu den
im F. 30 bezeichneten Gewerbs= und Wirthschaftszwecken gebraucht, oder
wer polizeilich verbotene Uferwege benutzt;
2) wer Steine, Sand, Erde, Bäume, Schutt und andere feste Körper ohne
Erlaubniß der Polizei einlegt, einwirft 2c.;
3) wer ihm gehörige Bäume, Gebüsche und andert Gewächse, welche sich in
dem Bette eines fließenden Gewässers oder an dessen Ufer befinden und deren
Entsernung polizeilich angeordnet worden ist, nicht entfernt;
4) wer das polizeilich angeordnete sonstige Aufräumen, ingleichen Aufeisen
eines Gewässers unterläßt.
S. 114.
Fortsetzung.
Mit einer Strafe bis zu 17 Fl. 30 Kr. = 10 Thalern ist zu belegen:
1) wer ihm gehörige Bäume, welche in Folge eines Naturereignisses in den
Strom gestürzt sind, nicht innerhalb 24 Stunden nach erhaltener polizei-
licher Anweisung daraus entfernt, sofern er nicht die Unthunlichkeit nachzu-
weisen vermag;
2) wer ohne Erlaubniß der Ortspolizeibehörde in der Nähe der Ufer, oder über-
haupt an Stellen, welche gegen das Wasser geschützt werden sollen, Erde,
Kies oder Sand gräbt, Rasen schält oder Steine bricht;
3) wer Rasenplätze, Wiesen 2c., welche unmittelbar an fließenden Gewässern
liegen und der Uferüberschwemmung ausgesetzt sind, umackert.