1868. 187
§. 115
Fortsetung.
Einer Geldstrafe bis zu 87 Fl. 30 Kr. = 50 Thalern unterlicgt:
1) wer in oder an fließenden Gewässern Schuß= oder Nutzungsbauten (3. B.
Wehr= oder Stau-Vorichtungen, welche der Genehmigung der Vewal-
tungsbehörden bedürfen, ohne solche unternimmt;
2) wer ein Wehr eigenmächtig erhöht oder verändert, eigenmächtig Bretter
zur Exrhöhung der Wasserstauung auf dasselbe aussetzt, einen Mark= oder
Sicherpfahl auszieht, vemückt, oder sonst verändert, vorbehältlich crimi-
neller Bestrafung;
3) wer die auf Anordnung einer zuständigen Behörde zum Schutze gegen das
Wasser gemachten Anpslanzungen durch Behüten oder auf andere Weise, in-
gleichen wer die deshalb hergerichteten Gräben durch Betreiben mit Vieh-
heerden verletzt, oder die zum Wasserbau gehörigen Maschinen und Geräth-
schaften beschadigt, vorbehältlich crimineller Bestrafung und des Schaden-
ersahes;
4) wer es unterläßt, seine Grundablässe oder Wehrschleußen bei andringendem
Hochwasser aufzuziehen;
5) wer unterirdische Wasserleitungen beschädigt.
. 116
Fortsehung.
Wo in diesem Gesetze eine Handhabung angeordnet oder verboten ist, ohne daß
zugleich für die Uebertretung eine Strafe angedroht wurde, kann von der Verwal-
tungsbehörde eine Strase bis zu 35 Fl. — 20 Thlr. für den einzelnen Uebertretungs.
fall angedroht und gegen den Schuldigen verhängt werden.
S. 117.
Anzeige-Pflicht.
Die Anzeigen der Vergehen gegen dieses Gesetz liegt sowohl den für den Wasser-
bau angestellten Officianten, als auch dem gesammten Polizei-Aufsichts-Personal,
namentlich den Gendarmen, Gemeindedienern und Flurschützen ob.
.118.
Strafverwaudlung.
Kann die Geldstrafe wegen Unvermögens des Verurtheilten nicht beigebracht wer-
den, so ist sie nach gesehlichen Verhältnissen in Gesängniß zu verwandeln.