Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Neunundzwanzigster Jahrgang. 1868. (29)

1868. 187 
§. 115 
Fortsetung. 
Einer Geldstrafe bis zu 87 Fl. 30 Kr. = 50 Thalern unterlicgt: 
1) wer in oder an fließenden Gewässern Schuß= oder Nutzungsbauten (3. B. 
Wehr= oder Stau-Vorichtungen, welche der Genehmigung der Vewal- 
tungsbehörden bedürfen, ohne solche unternimmt; 
2) wer ein Wehr eigenmächtig erhöht oder verändert, eigenmächtig Bretter 
zur Exrhöhung der Wasserstauung auf dasselbe aussetzt, einen Mark= oder 
Sicherpfahl auszieht, vemückt, oder sonst verändert, vorbehältlich crimi- 
neller Bestrafung; 
3) wer die auf Anordnung einer zuständigen Behörde zum Schutze gegen das 
Wasser gemachten Anpslanzungen durch Behüten oder auf andere Weise, in- 
gleichen wer die deshalb hergerichteten Gräben durch Betreiben mit Vieh- 
heerden verletzt, oder die zum Wasserbau gehörigen Maschinen und Geräth- 
schaften beschadigt, vorbehältlich crimineller Bestrafung und des Schaden- 
ersahes; 
4) wer es unterläßt, seine Grundablässe oder Wehrschleußen bei andringendem 
Hochwasser aufzuziehen; 
5) wer unterirdische Wasserleitungen beschädigt. 
. 116 
Fortsehung. 
Wo in diesem Gesetze eine Handhabung angeordnet oder verboten ist, ohne daß 
zugleich für die Uebertretung eine Strafe angedroht wurde, kann von der Verwal- 
tungsbehörde eine Strase bis zu 35 Fl. — 20 Thlr. für den einzelnen Uebertretungs. 
fall angedroht und gegen den Schuldigen verhängt werden. 
S. 117. 
Anzeige-Pflicht. 
Die Anzeigen der Vergehen gegen dieses Gesetz liegt sowohl den für den Wasser- 
bau angestellten Officianten, als auch dem gesammten Polizei-Aufsichts-Personal, 
namentlich den Gendarmen, Gemeindedienern und Flurschützen ob. 
.118. 
Strafverwaudlung. 
Kann die Geldstrafe wegen Unvermögens des Verurtheilten nicht beigebracht wer- 
den, so ist sie nach gesehlichen Verhältnissen in Gesängniß zu verwandeln.
	        
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