Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Neunundzwanzigster Jahrgang. 1868. (29)

188 1868. 
8. 119. 
Beseitigung der Wirkung der Uebertretung. 
In allen Fällen, in welchen nach diesem Gesehe eine polizeiliche Verbindlichkeit 
sei,es zu einer Handlung oder zu einer Unterlassung, besteht, hat, abgesehen von der 
vewirkten Strafe, jede Uebertretung auch die rechtliche Folge, daß die Wirkung der 
Handlung auf Kosten des Schuldigen im Polizeiwege beseitigt, bezüglich die unter. 
lassene Arbeit im Polizeiwege hergestellt und in beiden Fällsn der Betrag der Kosten 
vom Pflichtigen nach Maßgabe des 8. 40 beigeogen wird. J 
8. 120. 
..« Schluß; Alfhebung älterer Vestimmungen. 
Alle mit diesem Gesetze nicht in Einklang stehenden Bestimmungen über die 
Gegenstände desselben, insbesondere. auch das Reglement wegen des Wasser- und Ufer- 
baues vom 26. Mai 1824 (Beilage zum - von 1824, 37. Stück) werden 
biernit aufgehoben. 
8. 121 
Beginu der Geseheqkrat. 
Das hegenwärtige Geset tritt mit dem 1. Mai 1868 i in Kraft. 
Urkundlich unter Unserer - Unterschrift und beigedrhclem Fürst- 
lichen Insiegel. 
So geschehen 
R ndolstadt, den 7. Febru 1868. 5 
— Allbert, h. 
v. Bertrab. v. Ketelbodt.
	        
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