Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Neunundzwanzigster Jahrgang. 1868. (29)

1868. 105 
Driltheil (1 Fl. 10 Kr. = 20 Sgr.) in die Staatscasse, ein Drittheil in die Waisen- 
casse des betreffenden Landestheils, das dritte Drittheil in die Gemeindecasse fließt. 
Von Kettenhunden und Hunden, welche in hinlänglich umfriedigten Räumen ge- 
halten werden, ist nur die Hälfte der Abgabe zu entrichten. 
Ueberall da, wo die Gemeindeabgabe beim Erscheinen dieses Gesetzes eine höhere 
war, bleibt dieselbe in dem bisherigen Umfange bestehen, so daß die Gesammtabgabe 
von 3 Fl. 30 Kr. = 2 Thlr. bezüglich 1 Fl. 45 Kr. = 1 Thlr sich um den Betrag 
erhöht, um welchen die Gemeindeabgabe die Summe von 1 Fl. 10 Kr. = 20 Sgr. 
bezüglich 35 Kr. = 10 Sar. übersteigt. 
Die Abgabe ist pracnumerando und zwar spätestens bis zum 15. Januar eines 
jeden Jahres, jedenfalls aber innerhalb 14 Tagen nach Anschaffung des Hundes, 
oder nachdem derselbe 6 Wochen alt geworden ist, an die Gemeindebehörde zu zahlen. 
Für diejenigen Hunde, welche in der zweiten Hälste des Calenderjahres ange- 
schafft oder 6 Wochen alt werden, ist für das laufende Jahr nur die Hälste der im 
§. 1 bestimmten Abgabe zu entrichten. 
8. 4 
Befreit von der Abgabe sind nur: 
n) Schäfer bezüglich dreier Hunde für jede Heerde; 
b) andere Hirten bezüglich eines Hundes für jede Heerde. 
S. 5 
Die Abgabe ist persönlicher Natur, so daß derjenige, welcher in den Besitz eines 
von dem früheren Inhaber für das laufende Jahr bereits versteuerten Hundes gelangt, 
durch die Berufung auf diesen Umstand von der Verpflichtung zur Entrichtung der 
Abgabe nicht befreit wird, wogegen es der nochmaligen Entrichtung der Abgabe nicht 
bedarf, wenn an Stelle eines versteuerten Hundes im laufenden Fahre ein anderer 
Hund angeschafst wird. 
Wer die Entrichtung der Abgabe in d geseblichen Fristen unterläßt, hat außer 
der verfallenen Steuer eine Strafe zu zahlen, welche dem Betrage der defraudirten 
Abgabe (88. 1und 3) gleichkommt und in die Waisencasse flieht. 
Dieselbe Strafe trifft denjenigen, welcher einen Hund frei umherlaufen läßt, für 
den nach §. 1 ulin. 2 die ermäßigte Steuer entrichtet worden ist.
	        
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