196 1868.
Die verfallenen Steuerbeträge sind mittelst Execution nach Maßgabe des §. 77
M2 und lil. n. der Exec.-Ordn. einzuziehen. Bleibt die verfügte Auspfändung ohne
Erfolg, so ist der nicht versteuerte Hund durch die Ortspolizeibehörde dem Besitzer
rnheh und nach Befinden zu tödten.
S. 7.
Das Gesetz vom 9. März 1849, die Abgabe von Hunden betreffend (Ges.
Samml. 1849, S. 66), und die Befanntmachung vom 22. April 1851, die Lösezeit
der Hunde betreffend (Ges.-Samml. 1851, S. 21) werden mit dem l. Januar
1869 aufgehoben.
Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unlerschrist und beigedrucktem Fürst-
lichen Insiegel.
So geschehen
Nudolstadt, den 20. Februar 1868.
(L. S.) Albert, F. z. S
v. Bertrab. 6 Frdn
— ——
M. XXIII. Ausführungsverordnung
zu dem Gesetze vom 20. Febr. 1868, die Entrichtung einer Abgabe von
Hunden betreffend, vom 21. Febr. 1368.
Zur Aussührung des Gesetzes vom 20. Febr. 1868, die Entrichtung einer Ab-
gabe von Hunden betressend, verordnen Wir hierdurch Folgendes:
F. 1
Die Gemeindebehörden und Vertreter der Gutsbezirke haben über die von ihnen
nach 88. 1 und 3 des Gesetzes einzunehmenden Abgaben genaue Verzeichnisse zu fübren
und dieselben in doppelten Exemplaren am Schusse eines jeden Halbjahres unter Bei-
fügung des Betrags der zur Staats- und Waisencasse fließenden Antheile der Abgabe
an das zuständige Landrathsamt einzureichen.
2
8. 2.
Nach erfolgter Prüfung der eingereichten Verzeichnisse, sowie nach Beseitigung
elwaiger Unrichtigkeiten haben die Landrathsämter der Oberherrschast den Antheil