Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Neunundzwanzigster Jahrgang. 1868. (29)

1868. 19 
der Waisencasse mit einer Zusammenstellung des Ergebnisses der Einzelverzeichnisse an 
Uns einzusenden, den in die Staatscasse fließenden Betrag aber an das am Site des 
Landrathsamtes befindliche Rent= und Steueramt mit einer gleichen Zusammenstellung 
abzugeben. 
.3. 
In der Unterherrschaft werden die 2 Staats- und Weisencasse fliehenden An- 
theile der Abgabe an das Landrathsamt zu Frankenhausen abgeliefert, welches den 
Antheil der Staatscasse unter Beisügung der im §. 2 gedachten Zusammenstellung an 
das Rent= und Steneramt daselbst abführt, den Waisencassenantheil aber zur unter- 
herrschaftlichen Waisencasse verrechnen läßt. 
.4. 
Die Landrathsämter haben darüber zu wachen, daß das den Gemeinden zuständige 
Driktheil der Abgabe zur Gemeindecasse pünktlich vereinnahmt und verrechnet werde. 
k. 0. 
Die Vertreter der Gutsbezirke haben auch das weder zur Staats= noch zur Waisen- 
casse fließende Drittheil der Abgabe von den Hunden, welche im Gutöbezirke gehalten 
werden, an das zuständige Landrathsamt abzuliesern. Lewteres Fat diese Beträge zu 
öffentlichen Zwecken im Interesse des betreffenden Gutsbezirks zu verwenden, bezüglich 
durch die Vertreter der Gutsbezirke verwenden zu lassen. 
Inzwischen sind diese Gelder bei dem Landrathsamte zu asserviren oder auch bei 
einer inländischen Sparcasse verzinslich anzulegen. 
Rudolstadt, den 21. Februar 1868. 
Fürstlich Schwarzburgisches Ministerinm. 
— v. Bertrab. 
  
4 XXIV. Ministerial-Bekanntmachung 
vom 21. Februar 1868, den Eintritt des freien Verkehrs mit dem Herzog- 
thume Lauenburg betreffend. 
Im Verfolg der Ministerial-Bekanntmachung vom 24. Jannar d. J. (Ges. 
Samml. S. 82) wird hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß nach erfolgter 
Beendigung der Revision der nachsteuerpflichtigen Waaren im Herzogthume Lauenburg
	        
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