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der Waisencasse mit einer Zusammenstellung des Ergebnisses der Einzelverzeichnisse an
Uns einzusenden, den in die Staatscasse fließenden Betrag aber an das am Site des
Landrathsamtes befindliche Rent= und Steueramt mit einer gleichen Zusammenstellung
abzugeben.
.3.
In der Unterherrschaft werden die 2 Staats- und Weisencasse fliehenden An-
theile der Abgabe an das Landrathsamt zu Frankenhausen abgeliefert, welches den
Antheil der Staatscasse unter Beisügung der im §. 2 gedachten Zusammenstellung an
das Rent= und Steneramt daselbst abführt, den Waisencassenantheil aber zur unter-
herrschaftlichen Waisencasse verrechnen läßt.
.4.
Die Landrathsämter haben darüber zu wachen, daß das den Gemeinden zuständige
Driktheil der Abgabe zur Gemeindecasse pünktlich vereinnahmt und verrechnet werde.
k. 0.
Die Vertreter der Gutsbezirke haben auch das weder zur Staats= noch zur Waisen-
casse fließende Drittheil der Abgabe von den Hunden, welche im Gutöbezirke gehalten
werden, an das zuständige Landrathsamt abzuliesern. Lewteres Fat diese Beträge zu
öffentlichen Zwecken im Interesse des betreffenden Gutsbezirks zu verwenden, bezüglich
durch die Vertreter der Gutsbezirke verwenden zu lassen.
Inzwischen sind diese Gelder bei dem Landrathsamte zu asserviren oder auch bei
einer inländischen Sparcasse verzinslich anzulegen.
Rudolstadt, den 21. Februar 1868.
Fürstlich Schwarzburgisches Ministerinm.
— v. Bertrab.
4 XXIV. Ministerial-Bekanntmachung
vom 21. Februar 1868, den Eintritt des freien Verkehrs mit dem Herzog-
thume Lauenburg betreffend.
Im Verfolg der Ministerial-Bekanntmachung vom 24. Jannar d. J. (Ges.
Samml. S. 82) wird hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß nach erfolgter
Beendigung der Revision der nachsteuerpflichtigen Waaren im Herzogthume Lauenburg