202 1868.
M XXX. Ministerial-Bekauntmachung
vom 28. Februar 1868, die gebührenfreie Beförderung telegraphischer
Depeschen betreffend.
Die nachstehende Zusammenstellung der Bestimmungen über die gebührenfreie
Beförderung telegraphischer Depeschen im norddeutschen Telegraphen= Gebiete wird
andurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Rudolstadt, den 28. Februar 1868.
Fürstl. Schwarzb. Ministerinm.
v. Bertrab.
" A. Gebührenstelheiten für Depeschen, welche innerhals des NMörspiutschen
Telegraphen-Gebietes ölriben.
S. 1.
Auf den Telegraphen-Linien des Norddeutschen Bundes genießen, anßer den
Telegraphen-Dienst-Depeschen, die Gebührenfreiheit:
1) Die von den Mitgliedern der Regentenhäuser sämmtlicher Staaten des Nord-
deutschen Bundes und der Fürstlichen Häuser von Hohenzollern-Hechingen und
Hohenzollern-Sigmaringen, sowie die in deren Auftrage von den Angehörigen,
den Beamten der Umgebung, dem Gefolge oder den Hofstaaten aufgegebenen
Depeschen;
2) die von den Senaten der freien Städte Bremen, Hamburg und Lübeck in
reinen Staats= oder Bundes-Dienstangelegenheiten aufgegebenen Depeschen;
# die Depeschen, welche von den Bevollmächtigten zum Bundesrathe des Nord-
deutschen Bundes während ihrer Anwesenheit in Berlin in teinen Dienstange-
legenheiten aufgegeben werden;
4) die Depeschen der Militair= und Civil-Behörden des Bundes, sowie der diplo-
matschen Agenten und der Staats= Verwaltungs-Behörden der Bundesstaaten
mit Einschluß der solche Behörden vertretenden einzelnen Beamten, wenn diese
Depeschen reine Bundes= oder Staats-Dienstangelegenheiten betreffen;
5) die amtliche telegraphische Correspondenz der Gerichte, Staatsanwaltschafts-
Beamten und Polizei-Behörden, resp. der als solche fungirenden Ortsbehör-