Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Neunundzwanzigster Jahrgang. 1868. (29)

202 1868. 
M XXX. Ministerial-Bekauntmachung 
vom 28. Februar 1868, die gebührenfreie Beförderung telegraphischer 
Depeschen betreffend. 
Die nachstehende Zusammenstellung der Bestimmungen über die gebührenfreie 
Beförderung telegraphischer Depeschen im norddeutschen Telegraphen= Gebiete wird 
andurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Rudolstadt, den 28. Februar 1868. 
Fürstl. Schwarzb. Ministerinm. 
v. Bertrab. 
" A. Gebührenstelheiten für Depeschen, welche innerhals des NMörspiutschen 
Telegraphen-Gebietes ölriben. 
S. 1. 
Auf den Telegraphen-Linien des Norddeutschen Bundes genießen, anßer den 
Telegraphen-Dienst-Depeschen, die Gebührenfreiheit: 
1) Die von den Mitgliedern der Regentenhäuser sämmtlicher Staaten des Nord- 
deutschen Bundes und der Fürstlichen Häuser von Hohenzollern-Hechingen und 
Hohenzollern-Sigmaringen, sowie die in deren Auftrage von den Angehörigen, 
den Beamten der Umgebung, dem Gefolge oder den Hofstaaten aufgegebenen 
Depeschen; 
2) die von den Senaten der freien Städte Bremen, Hamburg und Lübeck in 
reinen Staats= oder Bundes-Dienstangelegenheiten aufgegebenen Depeschen; 
# die Depeschen, welche von den Bevollmächtigten zum Bundesrathe des Nord- 
deutschen Bundes während ihrer Anwesenheit in Berlin in teinen Dienstange- 
legenheiten aufgegeben werden; 
4) die Depeschen der Militair= und Civil-Behörden des Bundes, sowie der diplo- 
matschen Agenten und der Staats= Verwaltungs-Behörden der Bundesstaaten 
mit Einschluß der solche Behörden vertretenden einzelnen Beamten, wenn diese 
Depeschen reine Bundes= oder Staats-Dienstangelegenheiten betreffen; 
5) die amtliche telegraphische Correspondenz der Gerichte, Staatsanwaltschafts- 
Beamten und Polizei-Behörden, resp. der als solche fungirenden Ortsbehör-
	        
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