1868. 203
den (Magistrate, Bürgermeister), Falls bei dieser Correspondenz ein reines
Dienst= Interesse obwaltet, sowie die Steckbriefe der Gerichte, Staatsanwalt-
schafts-Beamten und Polizei-Behörden, Falls schon beim Erlaß der Steck-
briefe außer Zweisel steht, daß eine Person, welche für die Kosten aufzu.
kommen hat, überhaupt nicht vorhanden istt
6) die Depeschen der Eisenbahn-Verwaltungen, Eisenbahn-Stationen und Eisen-
bahn-Beamten an vorgesehzte Behörden über vorgekommene Unglücksfälle und
Betiiebsstörungen.
Welche Depeschen der Eisenbahn-Verwaltungen rc. auherdem gebührenfrei
anzunehmen und zu befördern sind, ist durch Special-Verträge festgesetzt.
B. Gebährenfreihelten für Depeschen nach den nicht zum Norddeutschen
Bnde gehsreuden Staaten.
5. 2. .
Depeschen, welche von den im §F. 1 unter 1, 2 und 4 bezeichneten Allerhöchsten
resp. Höchsten Herrschaften, Senaten, Behörden und Beamten nach der Schweiz,
nach Italien, Malta, Egypten, Indien, nach Spanien und Porkugal, nach Schwe-
den und Norwegen, nach Rußland, nach Großbritannien, Irland, Amerika aufge-
geben werden, genießen, wenn ihre Beförderung ohne Berührung der Linien eines
zum Deutsch-Oesterreichischen Telegraphen- Vereine gehörenden Staates (Oesterreich,
Baierm, Württemberg, Baden, Niederlande) erfolgen kann, für die Beförderungs-
strecke innerhalb des Norddeutschen Telegraphen= Gebiets die Gebührenfreiheit.
Depeschen nach den ebengenannten Staaten des Deutsch-Oesterreichischen Tele-
Craphen-Vereins, ferner Depeschen, welche diese Staaten transitiren, endlich De-
peschen nach Belgien,-Frankreich und Dänemark sind stets), auch für die Beförde-
kungsstrecke innerhalb des Norddeutschen Telegraphen-Gebiets, gebührenpflichtig.
Auch für die telegraphische Correspondenz der im §. 1 unter 5 und 6 bezeichneten
Behörden und Beamten, wenn die diesfälligen Depeschen über das Telegraphen=
Gebiet des Norddeutschen Bundes hinaus zu befördern sind, werden die gesammten
Beförderungs-Gebühren, ohne Rücksicht darauf, ob die entstehenden Gebühren der
Landeskasse oder einer Partei oder Person zur Last fallen, gleich wie die Gebühren
für die nicht im reinen Dienst= Interesse abzusendenden Depeschen erhoben.
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