Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Neunundzwanzigster Jahrgang. 1868. (29)

1868. 203 
den (Magistrate, Bürgermeister), Falls bei dieser Correspondenz ein reines 
Dienst= Interesse obwaltet, sowie die Steckbriefe der Gerichte, Staatsanwalt- 
schafts-Beamten und Polizei-Behörden, Falls schon beim Erlaß der Steck- 
briefe außer Zweisel steht, daß eine Person, welche für die Kosten aufzu. 
kommen hat, überhaupt nicht vorhanden istt 
6) die Depeschen der Eisenbahn-Verwaltungen, Eisenbahn-Stationen und Eisen- 
bahn-Beamten an vorgesehzte Behörden über vorgekommene Unglücksfälle und 
Betiiebsstörungen. 
Welche Depeschen der Eisenbahn-Verwaltungen rc. auherdem gebührenfrei 
anzunehmen und zu befördern sind, ist durch Special-Verträge festgesetzt. 
B. Gebährenfreihelten für Depeschen nach den nicht zum Norddeutschen 
Bnde gehsreuden Staaten. 
5. 2. . 
Depeschen, welche von den im §F. 1 unter 1, 2 und 4 bezeichneten Allerhöchsten 
resp. Höchsten Herrschaften, Senaten, Behörden und Beamten nach der Schweiz, 
nach Italien, Malta, Egypten, Indien, nach Spanien und Porkugal, nach Schwe- 
den und Norwegen, nach Rußland, nach Großbritannien, Irland, Amerika aufge- 
geben werden, genießen, wenn ihre Beförderung ohne Berührung der Linien eines 
zum Deutsch-Oesterreichischen Telegraphen- Vereine gehörenden Staates (Oesterreich, 
Baierm, Württemberg, Baden, Niederlande) erfolgen kann, für die Beförderungs- 
strecke innerhalb des Norddeutschen Telegraphen= Gebiets die Gebührenfreiheit. 
Depeschen nach den ebengenannten Staaten des Deutsch-Oesterreichischen Tele- 
Craphen-Vereins, ferner Depeschen, welche diese Staaten transitiren, endlich De- 
peschen nach Belgien,-Frankreich und Dänemark sind stets), auch für die Beförde- 
kungsstrecke innerhalb des Norddeutschen Telegraphen-Gebiets, gebührenpflichtig. 
Auch für die telegraphische Correspondenz der im §. 1 unter 5 und 6 bezeichneten 
Behörden und Beamten, wenn die diesfälligen Depeschen über das Telegraphen= 
Gebiet des Norddeutschen Bundes hinaus zu befördern sind, werden die gesammten 
Beförderungs-Gebühren, ohne Rücksicht darauf, ob die entstehenden Gebühren der 
Landeskasse oder einer Partei oder Person zur Last fallen, gleich wie die Gebühren 
für die nicht im reinen Dienst= Interesse abzusendenden Depeschen erhoben. 
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20.
	        
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