Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Neunundzwanzigster Jahrgang. 1868. (29)

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Land. enelbeire bisher gestattet war, kann es dabei bis auf Weiteres sein Bewen- 
den behalt 
V Schm nicht bei Einlieferung der Sendung die Zahlung des Vorschusses er- 
solgt, erhält der Absender bei der Aufgabe eine Bescheinigung, daß der Betrag des Vor- 
schusses ausgezahlt werden solle, sobald die Sendung von dem Adressaten eingelöst 
worden sei. 
VI Eine Vorschußsendung darf nur gegen Berichtigung des Vorschußbetrages aus- 
gehändigt werden. Findet die Einziehung des Vorschußbetrages in einer andern 
Währung statt, als derjenigen, in welcher der Vorschuß entnommen ist, so ist die 
Reduction des Vorschußbetrages Seitens der Post-Anstalt thunlichst genau, jedoch 
mit der Maßgabe zu bewirken, daß bei der Einziehung Bruchpfennige oder Bruch- 
kreuzer auf volle Pfennige oder Kreuzer abgerundet werden. Eine Vorschußsendung 
muß spätestens 14 Tage, nach dem Eingange, der Post-Anstalt am Aufgabeorke zu- 
rückgesandt werden, wenn sie innerhalb dieser Frist nicht eingelöst wird. Dieses gil 
auch von Vorschußsendungen mit dem Vermerke .„pose resiunle.“ 
VII Die Zurückgabe der nicht eingelösten Vorschußsendung erfolgt an den legiti- 
mirten Absender unter Einforderung der im Falle der Reservirung des Postvorschusses 
ertheilten Bescheinigung. Ist es eine Sendung mit declarirtem Werthe, so kommen 
insbesondere noch die Vorschriften des §. 37 in Anwendung. 
VIII Erst durch die Einlösung einer Vorschußsendung e wvächst der Aufgabe-Post- 
Anstalt die Verbindlichkeit zur Auszahlung des Vorschußbetrages. Von der erfolgten 
Einlösung muß der Post-Anstalt am Aufgabeorte mit nächster Post Nachricht gegeben 
werden, und diese zahlt hierauf den Vorschußbetrag an denjenigen aus, welcher die 
Bescheinigung über Resewirung des Vorschusses zurückgiebt. Die Post--Anstalt ist 
berechtigt, aber nicht verpflichtet, die Legitimation desjenigen zu prüfen, welcher den 
Schein präsentirt. 
IX Wird eine Vorschußsendung, auf welche der Betrag des Vorschusses an den 
Absender gezahlt worden ist. Seitens des Adressaten nicht eingelöst, so muß der Ab- 
sender den erhobenen Betrag zurückzahlen. 
X Die Postvorschuß= Gebühr ist auch dann zu entrichten, wenn der Adressat die 
Vorschußsendung nicht einlösen sollte. 
XI Eine Vorausbezahlung des Portos und der Gebühr ist nicht noihwendig; 
doch kann die Zahlung nicht getrennt erfolgen.
	        
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