Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Neunundzwanzigster Jahrgang. 1868. (29)

206 1868. 
8. 2. 
Im Betreff der Preise für die in der Königlich Preußischen Taxc nicht ausge- 
führten Arzneimittel haben die Apotheker sich nach demjenigen Preisverzeichnisse zu 
richten, welches alljährlich von den Apothekern Dr. J. E. Schacht und F. W. 
Laugx zu Berlin zusammennselt wird und einen Anhang zur amtlichen Ausgabe 
der Königlich Preußischen Akznei-Taxe bildet. 
S. 3 
Die Umrechnung der Silbergroschen uid Pfennige in die Währung des Gulden- 
sußes findet nach der dem Gesetze vom 11. November 1840 beigesügten Reductions- 
tabelle soh B (G. S. 1840. S. 184) statt. · 
, 8. 4. 
Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung ziehen die in den 88. 71 und 72 
der Apotheker-Ordnung angedrohten Strafen nach sich. 
Rudolstadt, den 4. März 1868. 
Fürstlich Schwarzburgisches Ministerium. 
v. Bertrab. 
1 
“s3 
7“ 
                                
vom 4. März 1868, das Paßwesen betreffend. 
Mit Beziehung auf das Bundesgesehz vom 12. October 1867 über das Paß- 
wesen (Bundes-Gesetzblatt S. 33) wird mit höchster Genehmigung Seronisaimt 
Folgendes bestimmt: 
8. 1. 
Durch das Bundes-Paßgeseh ist für die zum norddeutscheu Bunde gehörigen 
Staaten die Paßpflichtigkeit der Reisenden, soweit sie bisher in diesen Staaten bestan- 
den hat, aufgehoben worden. Es hängt fortan von dem Ermessen der Bundesangc. 
hörigen ab, ob sie sich mit Reisepapieren zum Zweck ihrer Legitimation in eintreten- 
den besonderen Fällen versehen wollen vder nicht. 
Beantragen Staatsangehörige des Fürstenthums die Ausstellung von Reisepapie- 
ren, so darf die Ertheilung derselben nur verweigert werdsn, wenn der Resse gesetzliche
	        
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