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bleiben jedoch nur 3 Jahre lang vom 1. Januar 180 8 noch in ihrem bisherigen Be-
stande. Die Special= und anderen Beleihungen unterliegen aber rücksichtlich des
Verhältnisses zum Grundeigenthum den Vorschristen der vorstehenden S§. 2, 3 und 4.
Von denjenigen Bergwerken, Gruben und Brüchen auf Mineralien und Fossi-
lien, welche dem §. 1 dieses Gesetzes nicht unterfallen, sind die bisherigen Abgaben,
insbesondere das bei der Beleihung stipulirte Aversum, fort zu entrichten.
Mit dem Verzichte auf die ertheilte Beleihung und deren rechtliche Wirkungen
fällt jedoch die Abgabe ohne Weiteres weg.
Die diesem Gesetze engegenstehenden eein gesetzlichen Vorschristen, Verordnun-
gen und Observanzen werden hiermit aufgehoben.
Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Fürstlichen
Insiegel.
So geschehen
Rüdolstadt, den 13. März 1868.
(L. S.) Albert, F. z. S.
v. Bertrab. v. Ketelhodt.
Druckfehler-Bericheigung.
Im Tarif über die Veranlagung der Gewerbesteuer (Ges Samml. 1868, S. 124)
muß es heißen: I. Classe 2. Abtheilung zweite Zeile:
„velche über den Umsang des Handwerksbetriebes hinausgehen.“
Ebendaselbst statt: Art. 4. 10. 21. 273 des Handelsgesetzbuchs — Art. 4.
10. 271—273 des Handelsgesetbuchs.
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