Contents: Reichs-Gesetzblatt. 1892. (26)

  
207         Nummer 
  
des zur Zeit des  Zollsatz 
Vertragsabschlusse giltigen Benennung der Gegenstände. für 100 kg 
allgemeinen deutschen 
Zolltarifs. Mark. 
41. Wolle, einschließlich der anderweit nicht genannten Thier- 
haare, sowie Waaren daraus: 
c) Garn, auch mit anderen Spinnmaterialien, ausschließlich 
der Baumwolle, gemischt: 
3. anderes Garn: 
a) roh, einfall ....... . . ... ... 8 
6) roh, dublrt. 10 
d) Waren, auch in Verbindung mit Baumwolle, Leinen 
oder Metallfäden: 
4. unbedruckte Filze, soweit sie nicht zu Nr. 2 gehören; 
unbedruckte Filz= und Strumpfwaren, Fußdecken, 
auch bedruckte, aus Wolle oder anderen Thierhaaren 
mit Ausnahme der Rindvieh= und Roßhaare, auch 
in Verbindung mit vegetabilischen Fasern und anderen 
Spinnmateriallen. 100 
5. unbedruckte Tuch= und Zeugwaren, soweit sie nicht 
zu Ziffer 7 oder 8 gehören: 
α) im Gewichte von mehr als 200 Gramm auf 
das Quadratmeter Gewebefläche, soweit nicht 
nachstehend besonders genaunt ... 135 
rohe Filztücher aus Wolle, auch in Verbindung 
mit Baumwolle oder Leinen, endlos gewebt, zur 
Holzstoff-, Strohstoff-, Cellulose= und Papier= 
fabrikation .. .. . . .. . . . . . . . . . . ... . . . . . . .. 100 
β) im Gewichte von 200 Gramm oder weniger auf 
das Quadratmeter Gewebefläche 220 
aus 7. Stickereien . ... 300 
  
  
 
	        
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