Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Neunundzwanzigster Jahrgang. 1868. (29)

216 1868. 
Beitritts-Vertrag. 
Die Unterzeichneten, Jacob Hermann v. Bertrab, Staatsminister Seiner 
Durchlaucht des Fürsten zu Schwarzburg, und der Freiherr von Nothomb, Staats- 
minister Seiner Majestät des Königs der Belgier, außerordentlicher Gesankter 
und bevollmächtigter Minister Seiner Majestät bei Seiner Majestät dem Könige von 
Preußen, welche von ihren Regierungen bevollmächtigt worden sind, in der einfachsten 
Form für den gegenseitigen Schutz des Eigenthums an literarischen Erzeugnissen und 
Werken der Kunst, Zeichnungen und Fabrik-Zeichen zu sorgen, sind über folgende 
Bestimmungen übereingekommen: 
Art. 1. Indem die Fürstlich Schwarzburgsche Staatsregierung von dem Bei- 
trittsrechte Gebrauch mocht, welches ihr als der Regierung eines der deutschen 
Zollvereinsstaaten nach Art. 16 der zwischen Belgien und Preußen unter dem 28. März 
1863 getroffenen Uebereinkunft zum gegenseitigen Schutze des Eigenthums an lite- 
rarischen und künstlerischen Erzeugnissen, Mustern und Fabrik-Zeichen vorbehalten ist. 
tritt sie dieser Uebereinkunft bei. 
Die Königlich Belgische Staatsregierung acteptirt diesen Beitritt. 
Art. 2. In Folge dessen wird die Uebereinkunft vom 28. März 1863 zum 
gegenseitigen Schutze des Eigenthums an literarischen Erzeugnissen und Werken der 
Kunst, Mustern und Fabrik- Zeichen im Königreiche Belgien und im Fürstenthume 
Schwarzburg-Rudolstadt für alle künftigen Veröffentlichungen ganz ebeuso in Kraft 
treten, als wenn sie zwischen den Regierungen der obengenannten beiden Staaten direct 
getroffen worden wäre. 
Art. 3. Die Eintragung hat für alle Werke, welche im Fürstenthum Schwarz- 
burg= Rudolstadt veröffentlicht werden, in Brüssel beim Ministerium des Innern 
(surenn de lihrniric) und für alle Werke, welche im Königreich Belgien veröffentlicht 
werden, in Rudolstadt bei dem Staats-Ministerium (Departement des Innern) zu 
geschehen. 
Der Antrag auf solch eine Eintragung ist von dem Betheiligken direct an das be- 
zeichnete Ministerium nach dem beigefügten Formulare zu richten; er kann aber auch 
bei den resp. Gesandtschaften der beiden Staaten in Berlin abgegeben werden. 
Die Betheiligten erhalten nur auf Verlangen ein authentisches Zeugniß über die 
erfolgte Eintragung.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.