216 1868.
Beitritts-Vertrag.
Die Unterzeichneten, Jacob Hermann v. Bertrab, Staatsminister Seiner
Durchlaucht des Fürsten zu Schwarzburg, und der Freiherr von Nothomb, Staats-
minister Seiner Majestät des Königs der Belgier, außerordentlicher Gesankter
und bevollmächtigter Minister Seiner Majestät bei Seiner Majestät dem Könige von
Preußen, welche von ihren Regierungen bevollmächtigt worden sind, in der einfachsten
Form für den gegenseitigen Schutz des Eigenthums an literarischen Erzeugnissen und
Werken der Kunst, Zeichnungen und Fabrik-Zeichen zu sorgen, sind über folgende
Bestimmungen übereingekommen:
Art. 1. Indem die Fürstlich Schwarzburgsche Staatsregierung von dem Bei-
trittsrechte Gebrauch mocht, welches ihr als der Regierung eines der deutschen
Zollvereinsstaaten nach Art. 16 der zwischen Belgien und Preußen unter dem 28. März
1863 getroffenen Uebereinkunft zum gegenseitigen Schutze des Eigenthums an lite-
rarischen und künstlerischen Erzeugnissen, Mustern und Fabrik-Zeichen vorbehalten ist.
tritt sie dieser Uebereinkunft bei.
Die Königlich Belgische Staatsregierung acteptirt diesen Beitritt.
Art. 2. In Folge dessen wird die Uebereinkunft vom 28. März 1863 zum
gegenseitigen Schutze des Eigenthums an literarischen Erzeugnissen und Werken der
Kunst, Mustern und Fabrik- Zeichen im Königreiche Belgien und im Fürstenthume
Schwarzburg-Rudolstadt für alle künftigen Veröffentlichungen ganz ebeuso in Kraft
treten, als wenn sie zwischen den Regierungen der obengenannten beiden Staaten direct
getroffen worden wäre.
Art. 3. Die Eintragung hat für alle Werke, welche im Fürstenthum Schwarz-
burg= Rudolstadt veröffentlicht werden, in Brüssel beim Ministerium des Innern
(surenn de lihrniric) und für alle Werke, welche im Königreich Belgien veröffentlicht
werden, in Rudolstadt bei dem Staats-Ministerium (Departement des Innern) zu
geschehen.
Der Antrag auf solch eine Eintragung ist von dem Betheiligken direct an das be-
zeichnete Ministerium nach dem beigefügten Formulare zu richten; er kann aber auch
bei den resp. Gesandtschaften der beiden Staaten in Berlin abgegeben werden.
Die Betheiligten erhalten nur auf Verlangen ein authentisches Zeugniß über die
erfolgte Eintragung.