1868. 27
Art. 4. Wer sich das Recht der Uebersetzung nach den Bestimmungen des Art.6
der Uebereinkunst vom 28. März 1863 vorbehält, hat dieses Vorbehalts sowohl in
dem Antrag auf Eintragung des Original, Werks als auch an der Spitze des Werks
selbst ¶mwahnung zu thun.
Art. 5. Der Transit kann nicht aufgehalten werden unter dem Vorwande der
Ersorschung oder Verfolgung von Nachdruck.
Art. 6. Die Fabrikauten oder Kaufleute des Fürstenthums Schwarzburg-
Rudolstabt, welche das Eigenthum ihrer Waaren, oder Verpackungs-Zeichen oder
Eliquctten, ihrer Muster und Fabrik- oder Handels= Zeichen gegen jede Verletzung
ihrer Nechte in Belgien schützen wollen, müssen dieselben bei der Canzlei des Handels-
gerichts in Brüssel hinterlegen.
Wenun keine solche Hinterlegung im Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt er-
forderlich ist, so soll den Belgischen Fabrikanten oder Kaufleuten ebenso wie den Unter-
thanen des Fürstenthums selbst gestattet sein, ihre Rechte im Fürstenthume durch alle
Lesetzlichen Mittel geltend zu machen.
Art. 7. Die Uebereinkunft vom 28. März 1863 tritt zehn Tage nach der Aus-
wechselung der Natisications-Urkunden der gegenwärkigen Beitritts-Urkunde in Kraft;
die Auswechselung dieser Ratisications-Urkunden soll sobald als möglich und auf jeden
Fall noch in diesem Jahre stattfinden.
Die Uebereinkunst vom 28. März 1863 bleibt bis zum 20. Juni 1875 in Kraft;
in dem Fall, daß keiner der kontrahirenden Theile ein Jahr vor diesem Tage seine Ab-
sicht, sie außer Kraft treten zu lassen, zu erkennen giebt, wird die Uebereinkunft noch
ein Jahr und so weiter von Jahr zu Jahr bis zum Ende eines Jahres fortbestehen, das
Jahr von dem Tage an gerechnet, wo der eine oder der andere Theil sie aufgekündigt
at.
Zu Urkund dessen haben die Unterzeichneten die gegenwärtige Urkunde gezeichnet
und ihre Siegel darunter gedrückt.
Rudolstadt, den 15. Mai 1867.
(I. S.) Jacob Hermann von Bertrab.
Berlin, den 10. Mai 1867.
(L. S.) Nothomb.