Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Neunundzwanzigster Jahrgang. 1868. (29)

220 1868. 
Bildhauerei, des Kupferstichs, der Lithographie und allen andern ähnlichen Erzeug- 
nissen aus dem Gebiete der Literatur oder Kunst, sollen in jedem der beiden Staaten 
gegenseitig sich der Vorkheile zu erfreuen haben, welche daselbst dem Eigentbum an 
Werken der Literatur oder Kunst gesetzlich eingeräumt sind oder eingeräumt werden. 
Sie sollen denselben Schub und dieselbe Rechtshülfe gegen jede Beeinträchtigung ihrer 
Rechte genießen, als wem diese Beeinträchligung gegen die Urheber solcher Werke be- 
gangen wäre, welche zum ersten Mal in dem Lande selbst veröffentlicht worden sind. 
Es sollen ihnen jedoch diese Vortheile gegenseilig nur so lange zustehen, als ihre 
Rechte in dem Lande, in welchem die erste Veröffentlichung erfolgt ist, in Kraft sind, 
und sie sollen in dem andern Lande nicht über die Frist hinaus dauern, welche für den 
Schut der einheimischen Autoren gesetlich fesigestellt ist. 
Artikel 2. 
Cs soll gegenseitig erlaubt sein, in jedem der beiden Länder Auszüge aus „ Werten 
oder ganze Stücke von Werken, welche zum ersten Mal in dem andern Lande erschienen 
sind, zu veröffentlichen, vorausgesetzt, daß diese Veröfsentlichungen für Zwecke der 
Kritik oder Literaturgeschichte bestimmt, oder daß sie ausdrücklich für den Schulgebrauch 
oder Unterricht bestimmt und eingerichtet sind. 
Artikel 3. 
Der Genuß des im Artikel 1 festgestellten Rechts ist dadurch bedingt, daß in dem 
Ursprungslande die zum Schutz des Eigenthums an Werken der Literatur oder Kunst 
gesetzlich vorgeschriebenen Förmlichkeiten erfüllt sind. 
Für die Bücher, Karten, Kupferstiche, Stiche anderer Art, Lithographien oder 
musikalischen Werke, welche zum ersten Mal in dem einen der beiden Staaten ver- 
öffentlicht sind, soll die Ausübung des Eigenthumsrechts in dem andern Staale außer- 
dem dadurch bedingt sein, daß in diesem Letztern die Förmlichkeit der Eintragung 
vorgängig auf folgende Weise erfüllt ist: 
Wenn das Werk zum erslenmal in Preußen erschienen ist, so muß es zu Brüssel 
auf dem Ministerium des Innern eingekragen sein. 
Wenn das Werk zum ersten Mal in Belgien erschienen ist, so muß es zu Berlin 
auf dem Ministerium der geistlichen Angelegenheiten eingetragen sein. 
Die Eintragung soll auf die schriftliche Anmeldung der Betheiligten erfolgen. 
Diese Anmeldung kann beziehungsweise au die genannten Ministerien oder an die Ge- 
sandtschaften in beiden Ländern gerichtet werden.
	        
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