Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Neunundzwanzigster Jahrgang. 1868. (29)

1868. 221 
Die Anmeldung muß bei Werken, welche nach Eintritt der Wirksamkeit der gegen- 
wärtigen Uebereinkunst erscheinen, binnen drei Monaten nach dem Erscheinen, bei 
vorher erschienenen Werken binnen drei Monaten nach dem Eintritt der Wirksamkeit der 
gegenwärtigen Uebereinkunst eingereicht werden. 
Für die in Lieferungen erscheinenden Werke soll die dreimonatliche Frist erst mit 
dem Erscheinen der lehzten Lieserung beginnen, es sei denn, daß der Antor die Absicht, 
sich das Recht der Uebersetzung vorzubehalten, nach Maßgabe der Bestimmungen im 
Artikel 6 zu erkennen gegeben hat, in welchem Fall jede Lieferung als ein besonderes 
Werk angesehen werden soll. 
Die Förmlichkeit der Eintragung, welche letztere in besondere, zu diesem 
Zwecke geführte Register erfolgt, soll weder auf der einen noch auf der andern Seite 
Anlaß zur Eihebung irgend einer Gebühr geben. 
Die Betheiligten erhalten eine urkundliche Bescheinigung über die Eintragung. 
Diese Bescheinigung wird kostensrei ausgestellt werden, vorbehältlich der gesetzlichen 
Stempelabgabe. 
Die Bescheinigung soll den Tag der Anmeldung enthalten; sie soll in der ganzen 
Ausdehnung der beiderseiligen Gebiete Glauben haben und das ausschließliche Recht 
des Eigenthums und der Vervielfältigung so lange beweisen, als nicht irgend ein An- 
derer ein besser begründetes Recht vor Gericht erstritten haben wird. 
Artikel 4. 
Die Bestimmungen des Artikel 1 sollen gleiche Anwendung auf die Darstellung 
oder Aufführung dramatischer oder musikalischer Werke finden, welche, nach Eintritt 
der Wirksamkeit der gegemwärtigen Uebereinkunft, zum ersten Mal in einem der beiden 
Länder veröffentlicht, aufgeführt oder dargestellt werden. 
Artikel 5 
Den Originalwerken werden die, in einem der beiden Staaten veranstalteten 
Uebersetzungen inländischer oder fremder Werke ausdrücklich gleichgestellt. Demzusolge 
sollen diese Uebersetzungen, rücksichtlich ihrer unbefugten Vervielfältigung in dem 
andern Staate, den im Artikel 1 festgesetzten Schuß genießen. Es ist indeß wohlver · 
standen, daß der Zweck des gegenwärtigen Artikels nur dahin geht, den Uebersetzer in 
Beziehung auf seine eigene Uebersetzung zu schützen, keineswegs aber, dem ersten Ueber- 
sehzer irgend eines in todter oder lebender Sprache geschriebenen Werkes das ausschließ. 
liche Uebersetzungsrecht zu überlragen, ausgenommen in dem im solgenden Ariikel 
vorgesehenen Falle und Umfang.
	        
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