Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Neunundzwanzigster Jahrgang. 1868. (29)

222 1868. 
Artikel 6. 
Der Antor eines ieden, in einem der beiden Länder veröffentlichten Werkes, 
welcher sich das Recht auf die Uebersehung vorbehalten hat, soll, von dem Tage des 
ersten Erscheinens der mit seiner Ermächligung herausgegebenen Uebersetzung seines 
Werkes an gerechnet, fünf Jahre lang das Vorrecht genießen, gegen die Veröffent- 
lichung jeder, ohne seine Ermächtigung veranstalteten Uebersetzung desselben Werkes 
in dem andern Lande geschützt zu sein, und zwar unter folgenden Bedingungen: 
1. Das Originalwerk muß in einem der beiden Länder, auf die binnen drei 
Monaten, vom Tage des ersten Erscheinens in dem andern Lande an gerechnet, erfolgte 
Anmeldung, eingetragen werden, nach Maßgabe der Bestimmungen des Artikels 3. 
2. Der Autor muh an der Spitze seines Werkes die Absicht, sich das Recht 
der Uebersetzung vorzubehalten, angezeigt haben. 
3. Die erwähnte, mitl seiner Ermächligung veranstaltete Uebersetzung muß inner- 
halb Jahresfrist, vom Tage der, nach Maßgabe der vorstehenden Bestimmung er- 
folgten Anmeldung des Originals an gerechnet, wenigstens zum Theil, und binnen 
eines Zeitraums von drei Jahren, vom Tage der Anmeldung an gerechnet, vollständig 
erschienen sein. 
4. Die Uebersetzung muß in einem der beiden Länder veröffentlicht und nach 
Maßgabe der Bestimmungen des Artikels 3 eingetragen werden. 
Bei den in Lieferungen erscheinenden Werken soll es genügen, wenn die Erklä- 
rung des Autors, daß er sich das Recht der Uebersetzung vorbehalten habe, auf der 
ersten euet ausgedrückt ist. 
- follsedochhmstchtltchdek sur die Ausübung des ausschließlichen Ueber- 
setzungsrechts in diesem Artikel festgesetzten fünfjährigen Frist, jede Lieferung als ein 
besonderes Werk angesehen werden; jede derselben soll auf die, binnen drei Monaten, 
von ihrem ersten Erscheinen in dem einen Lande an gerechnet, erfolgte Anmeldung, 
in dem andern Lande eingetragen werden. 
Der Antor dramatischer Werke, welcher sich für die Uebersetzung derselben oder 
die Aufführung der Uebersetzung das in den Artikeln 4 und 6 bestimmte ausschließliche 
Recht vorbehalten will, muß seine Uebersetzung drei Monate nach der Eintragung des 
Orginalwerkes, erscheinen oder aufführen lassen. 
Artikel 7. 
Weun der Urheber eines, im Arkikel 1 bezeichneten Werkes das Recht zur Heraus, 
gabe oder Vewielfältigung einem Verleger in dem Gebiete eines jeden der Hohen ver-
	        
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