1868. 225
Auf Bücher soll indessen diese Abgabe eintretenden Falls nur insoweit Anwendung
finden, als dieselben nach Einführung einer solchen Verbrauchsabgabe in dem andern
Lande veröffentlicht worden sind.
Artikel 15.
Die Bestimmungen der gegenwärligen Uebereinkunst sollen in keiner Beziehung
das einem jeden der beiden Hohen vertragenden Theile zustehende Recht beeinträchtigen,
durch Maßregeln der Gesetgebung oder innern Verwaltung den Vertrieb, die Dar-
stellung oder das Feilbieten eines jeden Werkes oder Erxzeugnisses, im Betreff dessen die
besugte Behörde dies Recht auszuüben haben würde, zu gestatten, zu überwachen oder
zu untersagen.
Diese Uebereinkunft soll in keiner Weise das Recht des einen oder des andern
der Hohen vertragenden Theile beschränken, die Einfuhr solcher Bücher nach seinen
eignen Staaten zu verbieten, welche nach seinen innern Gesetzen oder in Gemähheit
seiner Verabredungen mit andern Staaten für Nachdrücke erklärt sind oder erklärt
werden.
Artikel 16.
Das Recht des Beitritts zu gegemvärtiger Uebereinkunft bleibt einem jeden jetzt
zum Zollverein gehörenden, oder sich später demselben anschließenden Staate vorbe-
halten.
Dieser Beitritt kann durch den Austausch von Erklärungen zwischen den bei-
tretenden Staaten und Belgien bewirkt werden.
Artikel 17.
Im Betreff der Bezeichnung oder Etikettirung der Waaren oder deren Verpackung,
der Muster und der Fabrik= oder Handelszeichen sollen die Unterthanen eines jeden
der vertragenden Staaten in dem andern denselben Schuh wie die Inländer genießen.
Wegen des Gebrauchs der Fabrikzeichen des einen Landes in dem andern soll
eine Verfolgung nicht Statt finden, wenn die erste Anwendung dieser Fabrikzeichen
in dem Lande, aus welchem die Ausfuhr der Erzeugnisse erfolgt, in eine srühere Zeit
fällt, als die durch Niederlegung oder auf andere Weise bewirkte Aneigumg dieser
Zeichen in dem Lande der Einfuhr.
Artikel 18.
Gegenwärtige Uebereinkunft soll zwei Monate nach dem Austausche der Ratifi-
cations-Urkunden in Kraft treten.