230 1868.
XXXIX Ministerial-Bekanntmachung,
die Erhebungsgebühren von der außerordeutlichen Grundsteuer betreffend,
vom 24. März 1868.
Unter Bezugnahme auf F. 17 des Gesetzes vom 23. März 1855, die Heran-
ziehung des steuerfreien Grundeigenthums zu einer außerordentlichen Grundsteuer
betreffend (Ges.-S. 1855 S. 77), wird die Hebegebühr der Ortssteuer-Einnehmer
für diese Steuer in der Oberherrschaft auf 1. Kreuzer vom Gulden und in der Unter-
herrschaft auf 6 Pfennige vom Thaler fessgestellt.
Beträge von 30 Kr. und darüber werden für einen vollen Gulden, Beträge
unter 30 Kr. dagegen gar nicht gerechnet. Ebenmäßig sollen Beträge von 15 Sgr.
und darüber für einen ganzen Thaler, Beträge unter 15 Sgr. gar nicht in Ansatz
kommen. ,
Die Hebegebühr bezieht sich nicht auf die Steuern vom steuerfreien Gund-
besitze der Gemeinden selbst und ebensowenig auf die Steuern von. geschlossenen grö-
Hheren Gütern, welche letztere von den Besitzern direct an die betreffende Steuer-
behörde abzuliefern sind.
Rudolstadt, den 24. März 1808.
Fürstl. Schwarzb. Ministerinm.
Ketelhodt. 6
v.
& XI. Ministerial-Bekanntmachung
voni 25. März 1868, das Portofreiheitswesen im Norddeutschen Postgebiete
« betreffend. E—
Ueber die Behandlung des Portofreiheitswesens im Norddeutschen Postgebiete
sind die nachstehenden Grundsätze zusammengestellt, welche von den Postanstalten
des Norddeutschen. Postgebietes vom 1. Jannar. 1868 ab bis auf weitere Bestimmung
beachtel werden.
Rudolstadt, den 25. März 1868.
Fürstlich Schwarzburgisches Ministerium.
v. Bertrab.