Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Neunundzwanzigster Jahrgang. 1868. (29)

1868. 233 
Sendungen, welche ein Privatinteresse ganz oder theilweise betreffen, sind in der 
küege mur dann porkofrei, wenn sie durch den Instanzenzug zwischen Behörden veran- 
laßt sind 
Jeooch sollen die von unmitelbaren Staats- oder Bundesbehörden an andere 
Behörden, an Corporationen, Vereine oder Privatpersonen gerichteten amtlichen Re- 
quisitionen, Aufträge, Aufragen, Bescheide und sonstigen amtlichen Correspon- 
denzen, sofern die portofreie Beförderung nach dem Ermessen der absendenden Behörde 
durch ein vorwiegendes Staats- oder Bundesinteresse oder durch Staats= over Bun- 
desrücksicht als geboten erscheint, innerhalb des Norddeutschen Postgebiets porkofrei 
befördert werden. Die auf solche Requisitionen 2c. eingehenden Antwortschreiben sind 
in der Regel zu frankiren. Doch soll, wenn ein solches Schreiben unfrankirt aufge- 
geben ist, und die adressatische Behörde bescheinigt, daß der Gegenstand desselben 
die Antwort auf eine zur portofreien #asöderg geeignete Requifition K. gewesen, 
das Porto erstattet werden. (Vergl. Art. 16.) 
r#kerl 6. 
In Militair- und Marine-Angelegenheiten sind im Norddeutschen 
Postgebiet — außer denjenigen Sendungen, welchen nach Art. 3 die Portofreiheit zu. 
steht — ausnahmsweise portofrei zu besördern: 
1) die Comespondenz= und Geldsendungen, welche dadurch nöthig werden, daß 
einzelne Militairpersonen oder Militairbeamte von ihren Truppen- resp. Marine- 
theilen abcommandirt, oder Truppentheile dislocirt sind; 
Geldsendungen der Militair- und Marine-Behörden: 
a) für Militair-Transporte an Eisenbahnverwaltungen und für Vor- 
spann an Ortsbehörden, 
b) für Fourage Lieferungen an Ortsbehörden, 
e) fũr die von Invaliden-Compagnien beurlaubten Soldaten, 
ad) für Pensionen der Militairs bis zum Major resp. Cowetten-Capitain 
xcl. aufwärts, 
e) für beurlaubte Officiere oder Beamte, welche nach Ablauf des Urlaubs 
durch Krankheit an der Rückkehr verhindert werden, 
I!) für Angehörige der bei Hafen- und Fortifications. Bauten be- 
schäftigten Arbeiter, soweit es sich um Uebersendung von Ersparnissen 
derselben handelt; 
3) Semdungen mit Militair- und Marine--Bekleidungsgegenständen: 
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