Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Neunundzwanzigster Jahrgang. 1868. (29)

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0) seitens früherer Cadetten an das Cadetkenhaus durch Vermittelung des 
Mictltalr-Commandos, 
b) seitens entlassener Soldaten und Marine-Mannschaften an 
die Truppen= und Marinetheile, durch Bermittelung des Bezirks-Feld- 
webels oder einer Communal-Behörde; 
4) Bücher, welche aus amtlichen Militair- und Marine-Bibliotheken an Offi= 
ciere gesandt, oder von den Officieren an die Militair- und Marine-Biblio- 
theken zurückgesandt werden; 
5) in Invaliden-Angelegenheiten: 
a) die an Civil-, Militair= oder Marine-Behörden gerichteten Gesuche 
der Invaliden vom Feldwebel abwärts, 
b) Invaliden-Unterstützungsgelder bei ihrer Versendung von einer 
unmittelbaren Staats= oder Bundes-Behörde oder Kasse; 
60) in Landwehr= und Seewehr-Angelegenheiten: 
o) Circular-Befehle an beurlaubte unbesoldete Landwehr= resp. Seewehr. 
DOfieiere bei Bersendung durch dle Leteren unter Streif= oder Kreuzband, 
5) Meldungen der Landwehr= und Seewehr-Männer bei den Bezirks-Feld- 
webeln, wenn sie offen oder unter dem Siegel der Orts-Polizeibehörde 
versendet werden, 
) Landwehr= und Seewehrpässe bei Näcksendung durch die Bezirks-Feld- 
webel an die Landwehr= und Seewehr-Männer; 
7) in Angelegenheiten der Militalr-Ehrengetichte die dienstlichen Corre- 
spondenz= und Actensendungen, auch bel ihrer Eirculation unter Officieren 
außer Dienst und beurlaubten Landwehr-Offleieren. Hierbei muß die Ver- 
sendung unter Skreif, oder Kreuzband erfolgen, oder ein offener besiegelter 
Begleitschein beiliegen, aus welchem der Gegenstand im Allgemeinen und 
der Name jedes zur Theilnahme an den bezüglichen Verhandlungen bestimm- 
ten Officiers zu ersehen ist. 
8) Meß-Instrumente zwischen dem topographischen Büreau zu Berlin und 
den mit Vermessungen beaustragten Officieren können in dringenden Fällen 
posttäglich bis zum Gewicht von 100 Pfünd portofrei befördert werden. 
Zur Anerkennung der Portofreiheit der nach Maßgabe dieses Artikels porto- 
sreien Sendungen durch die Postanstalten gelten im Allgemeinen die im Artikel 3 gege- 
benen Vorschriften, und ist insbesondere die Bezeichnung „Mlilikarin“ und „Marine-
	        
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